Horst Wüstenbecker schreibt in der RÜ 2018, 657, 662:
Ein gestrecktes Verfahren wird überwiegend abgelehnt, wenn sich die Kostenforderung gegen den Halter richtet, der nicht mit dem Fahrer identisch ist. Denn das im Verkehrszeichen enthaltene Wegfahrgebot wirke nur gegen den Fahrer, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt, nicht dagegen gegenüber dem ortsabwesenden Halter. Diesem gegenüber komme nur eine Sofortmaßnahme in Betracht. Die Gegenansicht bejaht dagegen auch gegenüber dem Halter ein gestrecktes Verfahren, da das Verkehrszeichen mit der Aufstellung auch ihm gegenüber wirksam werde. Dagegen spricht jedoch, dass das Verkehrszeichen gegenüber dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn dieser sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht (BVerwG RÜ 2011, 51, 53).
(Hervorhebung im Original)
Vertritt das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich die Auffassung, dass ein Verkehrszeichen gegenüber dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn dieser sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht?
Werfen wir einen Blick in die von Wüstenbecker zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2010, 3 C 37.09). Dort heißt es zunächst in Randnummer 15:
Das Lkw-Überholverbot nach Zeichen 277, das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist […] wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird.
Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO).
Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann […], äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht […].
Das Bundesverwaltungsgericht geht also davon aus, dass Verkehrszeichen mit der Bekanntgabe wirksam werden und ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer äußern, gleichgültig, ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
Aber was ist dann mit dem Aspekt „erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht“ gemeint, den Wüstenbecker nennt? Dazu das BVerwG (Rn. 16):
Damit ist nicht gesagt, dass auch die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt wird. Diese Frist wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht.
Jedes andere Verständnis geriete in Konflikt mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die es verbietet, den Rechtsschutz in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Liefe die Anfechtungsfrist für jedermann schon mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes, könnte ein Verkehrsteilnehmer, der erstmals mehr als ein Jahr später mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wird, keinen Rechtsschutz erlangen; denn bis zu diesem Zeitpunkt war er an der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) gehindert, danach würde ihm der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist entgegengehalten.
Dieses Rechtsschutzdefizit wird auch durch die Möglichkeit, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise ausgeglichen, dies schon wegen der besonderen Voraussetzungen, die § 51 VwVfG an einen solchen Rechtsbehelf stellt.
Das erstmalige Konfrontiertsein mit der Regelung eines Verkehrszeichens hat damit keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Wirksamkeit, sondern auf den dadurch ausgelösten Beginn der Rechtsmittelfrist.
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