Betrachten wir heute den folgenden Ausschnitt aus der Musterlösung einer Klausur von Benjamin Dzatkowski (JA 2019, 36, 41):
Tatkomplex 2: Das Geschehen bei der Staatsanwaltschaft
A. Strafbarkeit des R gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB hinsichtlich Verfahrensakte
R könnte sich wegen versuchter Urkundenfälschung gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er in die Geschäftsstelle ging, um das Aquarell aus der Verfahrensakte zu entfernen.
[…]
2. Zwischenergebnis
Somit liegt kein Tatentschluss hinsichtlich einer Gesamturkunde vor.
III. Ergebnis
R hat sich nicht wegen versuchter Urkundenfälschung gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Wer die Gesamturkunde bejaht, muss weiterprüfen, ob die Gesamturkunde durch die Herausnahme des Aquarells verfälscht werden sollte. Wenn eine übergeordnete Beweisbestimmung im Sinne einer Vollständigkeitserklärung angenommen wird, müsste dies ebenfalls bejaht werden. Ebenso die Nachteilszufügungsabsicht, für die nach hM sicheres Wissen ausreichend ist (Rengier StrafR BT II, 18. Aufl. 2017, § 36 Rn. 8; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I, 41. Aufl. 2017, Rn. 895 f.; BGH wistra 2010, 104).
Der Autor ist also der Auffassung, dass für eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB eine Nachteilszufügungsabsicht erforderlich ist. Ist das wirklich so?