Archiv für April 2020

Kombinierte Gebührentabelle im Schönfelder – spart Zeit!

In den meisten Lehrbüchern wird zur Berechnung der konkreten Höhe der Gerichtsgebühren auf die Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) zum GKG im Schönfelder (Nr. 115) verwiesen. Entsprechend wird für die Berechnung der konkreten Höhe der Rechtsanwaltsgebühren auf die Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1) zum RVG im Schönfelder (Nr. 117) verwiesen. So wurde uns das auch in der Arbeitsgemeinschaft nahegelegt.

Wenn man nun auf diese Weise die entsprechenden Gebühren ausrechnen möchte, muss man während der Klausur ein bisschen hin- und herblättern. Da die Zeit in Klausuren bekanntlich sehr beschränkt ist, wäre es natürlich schön, wenn es hier einen Trick gäbe, um die entsprechenden Gebühren auf einmal und damit ein wenig schneller nachzuschlagen. Gibt es eine solche Möglichkeit, die Blätter-Zeit etwas zu minimieren?

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AGB oder AGB’s?

Da zu meiner großen Überraschung Beiträge wie „Schadensersatz oder Schadenersatz“ und „Rechtsverletzung oder Rechtsgutsverletzung“ in meinem Blog gerne aufgerufen werden, möchte ich heute der Frage nachgehen, wie der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgekürzt werden sollte. 

Zur Einstimmung ein paar Belege aus Rechtsprechung und Literatur:

Auch AGB´s auf der Rechnung werden nicht Gegenstand des Vertrages.

(AG Dortmund, Urt. v. 05.12.2017, 425 C 6700/17, Rn. 29, juris)

§ 3 Abs. 3 der AGBs legt jedoch hiervon abweichend fest, dass der Schulbeitrag bei monatlicher Zahlung jeweils am 1. eines Monats fällig und eingezogen wird.

(LG Hechingen, Urt. v. 13.09.2016, 3 S 4/16, Rn. 9, juris)

Zu beachten ist weiter, dass in AGBs getroffene Formvereinbarungen der Inhaltskontrolle des § 309 Nr. 13 unterliegen.

(BeckOGK/Hecht, 1.10.2019, BGB § 125 Rn. 145)

Dies kann in den AGBs festgelegt werden, allerdings kann die Zustimmung auch konkludent durch eine tatsächliche Akzeptanz und die Bezahlung der E-Rechnung erfolgen.

(Diehm/Benzinger, CB 2018, 17, 23)

Sollte man Allgemeine Geschäftsbedingungen im Plural so abkürzen?

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Bestimmtheitsgrundsatz nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beim Schmerzensgeld

Birgit Schneider schreibt in der Jura 2014, 323, 328:

Für die von der ZPO geforderte Bestimmtheit genügt es bei diesen [Schmerzensgeldansprüchen, M.H.] ausnahmsweise, wenn der Kläger die Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen umfassend darlegt und seine eigene Vorstellung durch Angabe einer Größenordnung oder eines Mindestbetrags eingegrenzt hat.

[….]

Spricht das Gericht dagegen weniger zu, als A [unser Kläger, M.H.] nach seiner Vorstellung für angemessen hält, ist er trotz dieses Unterliegens nicht nach § 92 I ZPO an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, wenn die Teilabweisung Teil der Ermessensentscheidung des Gerichts ist.

Fassen wir zusammen: Wenn der Kläger im Rahmen seiner Schmerzensgeld-Klage seine eigene Vorstellung hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes durch Angabe einer Größenordnung oder durch Angabe eines Mindestbetrags eingrenzt, ist er an der Kostenentscheidung nicht zu beteiligen, wenn ihm im Rahmen der Ermessenentscheidung des Gerichts deutlich weniger zugesprochen wird.

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