Echte oder unechte Eventualklage?

Heute können wir uns anhand der Lösung C 128 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt für das 2. Examen, S. 14 den Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Eventualklage vor Augen führen und zugleich unsere Aufmerksamkeit für begriffliche Kohärenz schärfen:

Bei streitiger Erfüllung ist darüber aber bereits im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage darüber zu entscheiden, sodass der Anspruch auf Titelherausgabe vom Ergebnis der Vollstreckungsabwehrklage abhängt. Deshalb ist auch in diesem Fall eine Klagehäufung von Vollstreckungsabwehrklage und Titelherausgabeklage unbedenklich. Diese sollte allerdings sachgerechter Weise nicht kumulativ, sondern nur für den Fall erhoben werden, dass die Vollstreckungsabwehrklage der Mandantin Erfolg hat, somit als unechte Eventualklage.

[…]

IV. Ergebnis

Zur Erreichung des Mandantenbegehrens sind eine Vollstreckungsabwehrklage und eine echte Eventualklage auf Titelherausgabe beim Amtsgericht Bielefeld zu erheben, die Vollstreckungsabwehrklage verbunden mit einem Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung.

Wo hat sich eine Begriffsverwechslung eingeschlichen?

Genau, wie bereits angedeutet geht es um den Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Eventualklage. In der Musterlösung wird zunächst dargestellt, dass die Vollstreckungsabwehrklage mit der Titelherausgabeklage im Wege einer unechten Eventualklage zu verbinden sei. Im Ergebnis heißt es dann, dass die Vollstreckungsabwehrklage mit der Titelherausgabeklage im Wege einer echten Eventualklage zu verbinden sei. Das passt so nicht zusammen.

Von einer echten Eventualklage spricht man, wenn der Hilfsantrag nur für den Fall geltend gemacht wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt.

Von einer unechten Eventualklage spricht man, wenn der Hilfsantrag nur für den Fall geltend gemacht wird, dass der Hauptantrag Erfolg hat.

In einer Klausur sollte man dann immer noch kurz erwähnen, dass derartige bedingte Anträge mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vereinbar sind, weil es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handelt. Es wird also keine Rechtsunsicherheit in den Prozess getragen.

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