Tobias von Bressensdorf stellt in der Zeitschrift „Jura“ (2016, 535 ff.) einen Fall vor, in dem es um einen Pferdekauf zwischen K und der D-GmbH und damit verbundene Folgen in Gestalt einer Operation geht. In der Fall-Lösung wird ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 433, 434 I 1, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB wie folgt geprüft (S. 538):
K könnte einen Anspruch auf Ersatz der Operationskosten
aus §§ 433, 434 I 1, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB gegen die
D-GmbH haben.Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB
[…]
Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 433 I 2, 434 I BGB
[…]
Fristsetzung nach § 281 I 1 BGB
[…]
Vertretenmüssen
Gemäß § 280 I 2 BGB ist zu vermuten, dass die D-GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Umstände, aufgrund derer sich die D-GmbH exkulpieren könnte, liegen nicht vor.
Es gibt eine Stelle, an der eine differenziertere Betrachtungsweise notwendig wäre.