Vor ein paar Wochen habe ich diesen Anhänger gesehen. Wenn man ihn betrachtet, könnte sich ein juristischer Reflex einstellen.
Welcher?
Man soll diesen Anhänger „leihen“ können. Das hieße nach § 598 BGB:
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Will der Anbieter den Gebrauch des Anhängers einem Dritten tatsächlich unentgeltlich überlassen? Davon kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist ziemlich sicher, dass der Anbieter den Anhänger nach § 535 BGB vermieten will:
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
So erhält der Vermieter die vereinbarte Miete und muss den Anhänger nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dadurch, dass § 535 BGB in systematischer Hinsicht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“ steht, ist diese Vorschrift nicht nur auf Wohnraummietverhältnisse (§§ 549 ff. BGB) anwendbar. Wahrscheinlich denken juristische Laien bei Miete unmittelbar an Wohnraummietverhältnisse und kommen nicht auf die Idee, dass auch bewegliche Sachen vermietet werden können.
Doch können wir hier auch etwas für unser juristisches Studium lernen? Ja! Häufig ist der Vertragstypus in juristischen Klausuren laienhaft wiedergegeben. Dann muss durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, um welchen Vertragstyp es sich tatsächlich handelt.
Im Übrigen erinnere ich mich noch an eine Vorlesung, in der gründlich thematisiert wurde, dass die früher existierenden „Leihbibliotheken“ mit kostenpflichtiger Ausleihe natürlich „Mietbibliotheken“ gewesen seien.
Ich hätte ja eher an die straßenrechtliche Sondernutzung oder die Werbeanlage gedacht.
Danke. Ja, aus dem Blickwinkel des öffentlichen Rechts muss man an diese beiden Aspekte denken. Da hatte ich zu sehr die „zivilrechtliche Brille“ auf.