Die erste Hausarbeit im Jura-Studium stellt Studierende vor eine große Herausforderung. Dabei werden diese – meinem Eindruck nach – v.a. durch die vielen formellen Vorgaben verunsichert. Es kommt immer wieder zu Missverständnissen, die folgenschwer sein können. Über ein solches möchte ich heute berichten – in der Hoffnung, dass dadurch diese kleine Hürde aus dem Weg geräumt werden kann.
Wichtig ist, dass man sich in einer Hausarbeit mit der Literatur und mit der Rechtsprechung zu dem fraglichen Thema beschäftigt. Es ist also weder ausreichend, sich nur mit der Literatur auseinanderzusetzen, noch ist es ausreichend, nur die Rechtsprechung auszuwerten.
Als ich dies Studierenden im Rahmen des Mentorenprogramms meiner Universität so erläutert habe, wurde ich von diesen darauf hingewiesen, dass ihnen in der Vorlesung gesagt worden sei, sie sollten nicht mit Rechtsprechung arbeiten. Das hat mich dann nachhaltig verunsichert und ich habe nachgefragt, ob der Professor das auch begründet habe. Diese These war mir nämlich gänzlich neu und ich hatte keine Idee, worauf das ausdrückliche Verbot beruhen könnte, in einer Hausarbeit mit Rechtsprechung zu arbeiten. Daraufhin wurde mir eine Folie aus der Vorlesung vorgelegt, auf der stand:
Rechtsprechung darf nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden. Wird Rechtsprechung im Literaturverzeichnis genannt, stellt dies einen groben Fehler dar.
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