Wolfgang Dötsch schreibt in der RÜ2 2018 auf Seite 218:
Der Streitwert einer Zwischenfeststellungsklage des Klägers ist nicht nach § 5 ZPO, § 45 GKG zu addieren (dazu BGH NJW-RR 1992, 698), soweit wirtschaftliche Identität mit der Hauptsache besteht; ansonsten wird man zumindest den üblichen Abschlag von ca. 1/5 bei Feststellungsklagen zu berücksichtigen haben (BGH v. 13.05.2013 – VII ZR 223/11, BeckRS 2013, 09465).
Doch gibt es tatsächlich einen „üblichen Abschlag von ca. 1/5 bei Feststellungsklagen“?
Ausgangspunkt ist zunächst § 256 ZPO:
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Während in § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellungsklage normiert ist, regelt § 256 Abs. 2 ZPO die sog. Zwischenfeststellungsklage.
Aber zurück zu der Frage, ob bei Feststellungsklagen in Bezug auf den Streitwert generell ein Abschlag von 20% angenommen werden kann.
So pauschal kann man einen solchen Abschlag nicht behaupten. Vielmehr wird man zwischen positiven und negativen Feststellungsklagen differenzieren müssen. In ständiger Rechtsprechung des BGH heißt es:
Zwar war trifft es zu, dass bei positiven Feststellungsklagen ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen ist. Der Abschlag beträgt regelmäßig 20%.
(BGH, Beschl. v. 29.10.2008, XII ZB 75/08, Rn. 8)
Hintergrund für den Abschlag ist die Tatsache, dass ein Feststellungsurteil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig ist. Das ist ein wesentlicher Unterschied gegenüber einem Leistungsurteil (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.11.2019, 14 W 121/19, Rn. 8).
Wie hoch ist der Streitwert nun bei negativen Feststellungsklagen?
Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage bemisst sich nach dem vollen Wert des Anspruchs, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll. Ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen.
BGH, Beschl. v. 9.6.2015 – IX ZR 257/14
Folglich sollten wir nicht pauschal behaupten, dass der Streitwert bei Feststellungsklagen mit einem Abschlag von 20% festzusetzen sei.
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