Kaiser/Kaiser/Kaiser schrieben in „Materielles Zivilrecht im Assessorexamen“, 6. Aufl. 2012, S. 157 (vgl. zur Textfassung jetzt das P.S.):
Wenn zwischen Hersteller und Leasinggeber ein Handelsgeschäft iSv § 377 HGB vorliegt, der Leasingnehmer selbst aber kein Kaufmann ist, verstößt eine Abwälzung der Rügepflicht auf den Leasingnehmer gegen § 307 BGB, wenn sich die Rügepflicht auch auf nicht offensichtliche Mängel bezieht. Hält der Hersteller dem Leasingnehmer dann zu Recht die unterlassene Mängelrüge durch den Leasinggeber entgegen, kann der Leasingnehmer nach der mietrechtlichen Gewährleistung gegen den Leasinggeber vorgehen.
Hier hatte sich eine seinerzeit nicht unübliche Formulierung eingeschlichen, über die sich mein Professor in der Handelsrechts-Vorlesung immer sehr geärgert hat. Hat jemand eine Idee, was hier verbesserungswürdig war?