Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht im Assessorexamen, 6. Aufl. 2012, S. 180 schreiben:
Zum Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB sollten Sie Folgendes wissen: Wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, dann wird der Zugewinn dergestalt ausgeglichen, dass der überlebende Ehegatte nach §§ 1931 III, 1371 I BGB eine höhere Erbquote erhält (sog. erbrechtliche Lösung). Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte bereits letztwillig (zB durch ein Berliner Testament) zum Erben gemacht wurde. Wenn die Ehe durch Scheidung oder Aufhebung beendet wird, erfolgt ein schuldrechtlicher Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB (sog. güterrechtliche Lösung).
Das klingt mir so, als wäre bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten die erbrechtliche Lösung eine zwingende Konsequenz. Doch ist nicht auch bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten die güterrechtliche Lösung möglich?