Archiv für September 2020

Zugewinnausgleich: Erbrechtliche Lösung vs. güterrechtliche Lösung

Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht im Assessorexamen, 6. Aufl. 2012, S. 180 schreiben:

Zum Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB sollten Sie Folgendes wissen: Wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, dann wird der Zugewinn dergestalt ausgeglichen, dass der überlebende Ehegatte nach §§ 1931 III, 1371 I BGB eine höhere Erbquote erhält (sog. erbrechtliche Lösung). Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte bereits letztwillig (zB durch ein Berliner Testament) zum Erben gemacht wurde. Wenn die Ehe durch Scheidung oder Aufhebung beendet wird, erfolgt ein schuldrechtlicher Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB (sog. güterrechtliche Lösung).

Das klingt mir so, als wäre bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten die erbrechtliche Lösung eine zwingende Konsequenz. Doch ist nicht auch bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten die güterrechtliche Lösung möglich?

Weiterlesen

Subjektive vs. objektive Klagehäufung

Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, schreibt in Rn. 189:

Beachte: Von der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO zu unterscheiden ist die subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft). Für die Streitgenossenschaft gelten nach § 64 VwGO die §§ 59 ff. ZPO. Sie ist kein Fall des § 44 VwGO, kann aber zusammen mit einer objektiven Klagehäufung vorliegen.

Worüber könnte man hier stolpern?

Weiterlesen

Haftung für Bestand und Werthaltigkeit der Forderung?

Benedikt Windau schreibt in der RÜ2 2017, 51 (52):

Ein solches schutzwürdiges Interesse eines Zedenten an einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Forderung an den Zessionar verkauft worden ist. Denn in einem solchen Fall muss der Zedent in der Regel gegenüber dem Zessionar für den Bestand und die Werthaltigkeit der Forderung einstehen. Der Zessionar kann ggf. einen Teil oder sogar den vollständigen Kaufpreis für die Forderung zurückverlangen […].

Der Zedent muss dem Zessionar gegenüber in der Regel für den Bestand und die Werthaltigkeit der Forderung einstehen?

Weiterlesen

§ 767 Abs. 2 ZPO: Präklusion bei einem Prozessvergleich?

Betrachten wir heute das folgende Urteil des AG Darmstadt vom 28.02.2019 (Az. 308 C 7/19):

Die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich des Amtsgerichts Darmstadt vom 06.11.2006 zu Aktenzeichen 310 C 342/06 wird für unzulässig erklärt, soweit die Räumung und Herausgabe aus dem Titel betrieben werden soll.

[…]

Die Verwirkung beruhend auf § 242 BGB ist grundsätzlich eine Einwendung, die geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit niemals der Präklusion unterliegen kann (Vgl. Herget in Zöller § 767 Rn. 11, 12).

Worüber könnte man hier stolpern?

Weiterlesen