Benedikt Windau schreibt in der RÜ2 2017, 51 (52):
Ein solches schutzwürdiges Interesse eines Zedenten an einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Forderung an den Zessionar verkauft worden ist. Denn in einem solchen Fall muss der Zedent in der Regel gegenüber dem Zessionar für den Bestand und die Werthaltigkeit der Forderung einstehen. Der Zessionar kann ggf. einen Teil oder sogar den vollständigen Kaufpreis für die Forderung zurückverlangen […].
Der Zedent muss dem Zessionar gegenüber in der Regel für den Bestand und die Werthaltigkeit der Forderung einstehen?
Dieser These kann man so nicht zustimmen. Grundsätzlich haftet der Zedent dem Zessionar zwar für den Bestand der Forderung, aber gerade nicht für die Werthaltigkeit.
Zur Haftung wegen des Bestandes der Forderung:
Von einem eigenen Interesse an der Prozessführung kann seitens des Zedenten einer Forderung nur dann ausgegangen werden, wenn er diese entgeltlich abgetreten hat. Nur in diesem Falle hat der Zedent ein wirtschaftliches Interesse an einer eigenen Prozessführung, da er für den Bestand der Forderung haftet und daher mit Schadensersatzforderungen seitens des Zessionars zu rechnen hat, wenn die Forderung nicht besteht oder undurchsetzbar ist […].
(Wagner/Zenger, MMR 2016, 737, 739, Hervorhebung nicht im Original)
Zur Haftung wegen der Werthaltigkeit der Forderung:
Eine Haftung für die Bonität des verkauften Rechts, insbesondere die Einbringlichkeit einer Forderung, wird allgemein verneint (BeckOGK/Wilhelmi, 1.12.2017, Rn. 81; Eidenmüller ZGS 2002, 290 [293]; MüKoBGB/Westermann Rn. 11; Schröcker ZGR 2005, 63 [87 f.]; Stöber, Beschaffenheitsgarantien des Verkäufers, 2006, 166; Westermann JZ 2001, 530 [532]). § 435 ist insofern nicht einschlägig (aA Palandt/Weidenkaff Rn. 22). Angesichts der weiten Auslegung des Beschaffenheitsbegriffs durch den BGH (→ § 434 Rn. 23) ist fraglich, ob ein Mangel schon deswegen ausscheidet, weil die Bonität nicht zur Beschaffenheit des Rechts gehört. Jedenfalls zählt sie nicht zur üblichen Beschaffenheit iSv § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, da der Käufer durch den Erwerb eines Rechts gerade das Risiko von dessen Durchsetzbarkeit übernimmt. Für die Bonität wird daher nur gehaftet, wenn und soweit insofern eine Garantie übernommen wurde. Der Inhalt der Garantie ist ganz der Parteivereinbarung überlassen.
(BeckOK BGB/Faust BGB, 55. Edition 2020, § 453 Rn. 20, Hervorhebung nicht im Original)
Und wenn wir uns schon mit der Differenzierung zwischen „Bestand der Forderung“ und „Werthaltigkeit der Forderung“ beschäftigen, können wir uns noch mit der dazu gehörigen Terminologie vertraut machen:
Der Verkäufer einer Forderung haftet nur für deren „Verität“ (Existenz der Forderung), nicht aber für ihre „Bonität“ (Durchsetzbarkeit).
(Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht: Für Studenten und Rechtsreferendare, 5. Aufl. 2011, S. 757)
Den Bestand der Forderung bezeichnet man also auch als „Verität“, während die Werthaltigkeit „Bonität“ genannt wird.
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