Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, schreibt in Rn. 189:
Beachte: Von der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO zu unterscheiden ist die subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft). Für die Streitgenossenschaft gelten nach § 64 VwGO die §§ 59 ff. ZPO. Sie ist kein Fall des § 44 VwGO, kann aber zusammen mit einer objektiven Klagehäufung vorliegen.
Worüber könnte man hier stolpern?
Schauen wir uns erst einmal die objektive Klagehäufung in § 44 VwGO an:
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Und jetzt die subjektive Klagehäufung in § 64 VwGO:
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
Wüstenbecker ist der Auffassung, dass die subjektive Klagehäufung kein Fall des § 44 VwGO (objektive Klagehäufung) ist, aber zusammen mit einer objektiven Klagehäufung vorliegen „kann“.
Eine subjektive Klagehäufung „kann“ aber nicht nur mit einer objektiven Klagehäufung zusammentreffen. Vielmehr gilt: Jede subjektive Klagehäufung ist zugleich eine objektive Klagehäufung.
So schreibt Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 2015, S. 271:
Da jede subjektive Klagehäufung als die Verbindung mehrerer Klageansprüche immer notwendig auch eine objektive Klagehäufung ist, müssen auch die jeweiligen Voraussetzungen für die objektive Klagehäufung erfüllt sein.
In diesem Sinne können wir uns für Klausuren im Verwaltungsrecht merken: Wenn wir eine subjektive Klagehäufung annehmen und § 64 VwGO prüfen, müssen wir auch die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO untersuchen.
Aber Achtung: Zwar ist jede subjektive Klagehäufung auch eine objektive Klagehäufung, aber (eigentlich selbstverständlich) nicht jede objektive Klagehäufung ist auch eine subjektive Klagehäufung.
P.S. Dass eine subjektive Klagehäufung zugleich eine objektive Klagehäufung darstellt, gilt natürlich auch für den Zivilprozess.
Hallo Marie!
Ich bin gerade sehr froh, über diesen Beitrag gestolpert zu sein!
Mich hat die Thematik sehr irritiert, nachdem ich dieselbe Formulierung auch in der Kommentierung zu § 44 VwGO bei Kopp/Schenke unter Rn. 1 gelesen habe und sich mir die Passage überhaupt nicht logisch erschlossen hat.
Ginge man davon aus, dass die subjektive Klagenhäufung generell kein Fall des § 44 VwGO sein kann, weil man etwa der Ansicht ist, die in § 44 VwGO geforderte Parteiidentität sei zwingende Voraussetzung, gäbe es hiervon aus keine Ausnahme.
Und ginge man umgekehrt davon aus, dass die Beklagtidentität nicht zwingend ist, dann muss man hieraus aber auch folgern, dass jede subjektive Klagenhäufung zugleich auch eine objektive sein muss.
Vielen Dank für die freundliche Rückmeldung. Das freut mich sehr!