Am 12. Oktober hat die FAZ bei Facebook wie folgt berichtet:
Worüber könnte man bei diesem Post stolpern?
Genau, es geht um den Untertitel des Beitrags: Die Staatsanwaltschaft soll einen Haftbefehl wegen Mordes erlassen haben. Was lässt sich dazu sagen?
Die Staatsanwaltschaft kann keinen Haftbefehl erlassen. § 114 StPO regelt unter der amtlichen Überschrift „Haftbefehl“ im Absatz 1:
Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
Folglich ordnet der Richter die Untersuchungshaft an und erlässt dementsprechend den Haftbefehl. Doch wie kam es zu dem Irrtum in der Bildunterschrift des FAZ-Posts? Was hat die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass eines Haftbefehls zu tun? Insofern hilft uns § 125 StPO weiter. In dieser Norm geht es um die Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls. Dort heißt es:
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
Wir sehen: Die FAZ wollte sagen, dass der Staatsanwalt einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt hat. Selbstverständlich hat der Staatsanwalt aber selbst keinen Haftbefehl erlassen. Das wäre im Übrigen auch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn dort heißt es in Art. 104 Abs. 2:
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
P.S. Nächste Woche erscheint ein Beitrag zum 6. Geburtstag von klartext-jura.de. In der darauffolgenden Woche wird an den Beitrag von heute angeknüpft, indem die „spiegelbildliche“ Frage besprochen wird, wer einen Haftbefehl aufheben kann.
„Die Staatsanwaltschaft kann keinen Haftbefehl erlassen.“
Das ist grundsätzlich – und natürlich in diesem Zusammenhang ganz – richtig, aber nicht vollständig. 🙂
Die Staatsanwaltschaft kann keinen Untersuchungshaftbefehl erlassen, ebenso wenig wie einen Haftbefehl im beschleunigten Verfahren (§ 127b StPO), zur Hauptverhandlungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) oder einen Sicherungshaftbefehl (§ 543c StPO).
Sie kann aber sehr wohl einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen (§ 457 Abs. 2 StPO).
Danke für die Ergänzung hinsichtlich der Typologie der Haftbefehle. Man lernt halt im Referendariat doch nicht alles. 🙂
Und hoffentlich gilt auch hier: Bis zum Urteil ist es nur ein Mordverdacht und keine Vorverurteilung
Ja, hoffentlich – und danke!