Archiv für Dezember 2020

„Besprechung Weihnachtskonzert“ als anwaltliche Aufgabe?

Das Recht ist im Alltagsleben allgegenwärtig, demnach auch rund um Weihnachten. So kann sich z.B. die Frage stellen, ob die Besprechung des Weihnachtskonzerts eine prägende anwaltliche Aufgabe darstellt. Mit dieser Problematik hatte sich dieses Jahr der Anwaltsgerichtshof München zu befassen.

Wie hat er wohl geantwortet?

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Nicht-Erscheinen eines Ehegatten im Scheidungstermin: Ordnungshaft?

Heute geht es mal wieder um einen Fall aus der Praxis. Die Geschichten, die das juristische Leben schreibt, sind halt doch immer noch die besten. Zugegebenermaßen handelt es sich um einen (hoffentlich) eher selten anzutreffenden Typ von Fehlentscheidung, aus der man dennoch etwas lernen kann. Beim Amtsgericht – Familiengericht – Germersheim stand eine Scheidung an. Da die Antragsgegnerin nicht zu dem Scheidungstermin erschienen ist, hat der Richter beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin hat die durch ihr Fernbleiben zum heutigen Termin entstandenen Mehrkosten zu tragen.

2. Gegen sie wird wegen Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,– Euro, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, festgesetzt.

3. Ordnungsmittel gegen Rechtsanwälte sieht das Gesetz nicht vor.

Was ließe sich dazu sagen?

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Bewährung durch Strafe?

Die folgenden beiden Zitate werden zur Lektüre empfohlen. Dabei kommt es nicht auf den juristischen Inhalt an (obwohl dieser auch interessant ist), sondern auf ein sprachliches Phänomen:

Zuerst das Bundesverfassungsgericht:

Solange die Fachgerichte nicht allein an eine fiktive „Zäsurwirkung“ einer Vorverurteilung anknüpfen, sondern – wie hier geschehen – einen von dem ersten qualitativ verschiedenen Tatentschluss feststellen, kann auch bei Unterlassungsdauerdelikten eine erneute Verurteilung ohne Verstoß gegen das Schuldprinzip erfolgen. Aus einer einmal erfolgten Verurteilung folgt kein Freibrief für straffreies, obgleich strafbewährtes zukünftiges Verhalten.

(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2014, 2 BvR 2545/12, Rn. 16, juris)

Und dann der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss:

5.3   Informationsqualität

5.3.1

Abweichende Verhaltensweisen im Bereich Informationen können finanzieller (gefälschte Bilanzen) oder nicht-finanzieller Art (irreführende Werbung) sein. Derartige Praktiken sind strafbewährt.

Stellungnahme zum Thema „Informations- und Messinstrumente für die soziale Verantwortung der Unternehmen in einer globalisierten Wirtschaft“ (2005/C 286/04)

(17.11.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 286/18)

Was haben die beiden Zitate sprachlich gemeinsam?

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