Die folgenden beiden Zitate werden zur Lektüre empfohlen. Dabei kommt es nicht auf den juristischen Inhalt an (obwohl dieser auch interessant ist), sondern auf ein sprachliches Phänomen:
Zuerst das Bundesverfassungsgericht:
Solange die Fachgerichte nicht allein an eine fiktive „Zäsurwirkung“ einer Vorverurteilung anknüpfen, sondern – wie hier geschehen – einen von dem ersten qualitativ verschiedenen Tatentschluss feststellen, kann auch bei Unterlassungsdauerdelikten eine erneute Verurteilung ohne Verstoß gegen das Schuldprinzip erfolgen. Aus einer einmal erfolgten Verurteilung folgt kein Freibrief für straffreies, obgleich strafbewährtes zukünftiges Verhalten.
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2014, 2 BvR 2545/12, Rn. 16, juris)
Und dann der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss:
5.3 Informationsqualität
5.3.1
Abweichende Verhaltensweisen im Bereich Informationen können finanzieller (gefälschte Bilanzen) oder nicht-finanzieller Art (irreführende Werbung) sein. Derartige Praktiken sind strafbewährt.
Stellungnahme zum Thema „Informations- und Messinstrumente für die soziale Verantwortung der Unternehmen in einer globalisierten Wirtschaft“ (2005/C 286/04)
(17.11.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 286/18)
Was haben die beiden Zitate sprachlich gemeinsam?
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