Ein Anwalt konsultiert seiner Gewohnheit nach die Gesetzessammlung bei anwalt.de. Er will wissen, ob er sich im Vorfeld eines anstehenden Termins immer noch auf den ihm vertrauten § 211 Abs. 3 SGG berufen kann. Er hat gehört, dass sich da möglicherweise eine Änderung ergeben hat. Seine Recherche führt (Stand heute, 31.01.2021) zu folgendem Text:
Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
https://www.anwalt.de/gesetze/sgg/211
Also stellt er einen entsprechenden Antrag. Kann er sich zu Recht auf diese Vorschrift berufen?
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