Es wertet anwaltliche Webseiten auf, wenn dort Frage-Antwort-Dialoge angeboten werden, die dem Rechtssuchenden eine erste Orientierung erlauben. Auch wenn man kein konkretes Rechtsproblem hat, können solche Dialoge im Jura-Studium für das Lernen nützlich sein. Machen wir heute einmal die Probe aufs Exempel und besuchen die arbeitsrechtliche Kanzlei Chevalier (Stand: 29.12.2020).
Beginnen wir mit einem einfachen Dialog zur Kündigung im Arbeitsrecht.
Wir lassen eine Kündigung prüfen. Zunächst werden wir gefragt, ob wir schon eine schriftliche Kündigung erhalten haben. Wir antworten mit „nein“.
Das führt zu der Frage, ob mündlich gekündigt wurde. Das bejahen wir:
Wir erhalten folgende Antwort:
Die mündliche Kündigung soll also „möglicherweise unwirksam“ sein. Da stolpert man ein wenig über das Wort „möglicherweise“, denn § 623 BGB legt fest:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Eine mündliche Kündigung ist also nicht „möglicherweise“ unwirksam, sondern unwirksam. Das ist dann übrigens im Erläuterungstext zur Antwort korrekt beschrieben:
Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Eine bloß mündlich ausgesprochene Kündigung reicht nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
https://check.kanzlei-chevalier.de/kuendigung/muendliche-kuendigung-erhalten
Vorschlag also: Das „möglicherweise“ in der Antwort streichen.
Nachdem man nun erfahren hat, dass die Kündigung „möglicherweise unwirksam“ ist, kann man den Dialog noch mit dem Button „Prüfung fortsetzen und mögliche Abfindungssumme erfahren“ weiterführen, was zur Frage nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses führt:
Ich habe 01.12.2020 als Beginn des Arbeitsverhältnisses eingetragen. Des weiteren wird gefragt, ob besondere Umstände vorliegen, was ich verneint habe:
Abschließend wird gefragt, ob ich eine besondere Rolle im Betrieb habe. Auch dies habe ich verneint:
Damit ist der Dialog mit folgender Antwort insoweit beendet:
Und siehe da: Die „möglicherweise unwirksame“ Kündigung hat sich wundersamer Weise als „voraussichtlich wirksam“ erwiesen.
Auch hier gibt es also Änderungsbedarf.
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