Heute soll es mal wieder um ein „Jura im Alltag“-Thema gehen. Wenn man das folgende Bild betrachtet, so sieht man ein Autokennzeichen, das von den gewöhnlichen Kennzeichen abweicht. Man könnte sich fragen, warum dieses Auto ein solches atypisches Kennzeichen „trägt“.
(Foto: privat; Klick auf das Bild führt zu einer Vergrößerung)
Sicherlich kein Thema für das juristische Studium oder eine mündliche Prüfung, aber trotzdem eine Frage, mit der man aus seinem Umfeld konfrontiert werden könnte.
(Wobei: In meinem zweiten Examen ging es in einer Klausur u.a. um ein „rotes Kennzeichen“. Da war es schon hilfreich zu wissen, dass es sich um ein sog. Überführungskennzeichen handelte).
Jeder Jura-Studierende wird die Frage kennen: „Du studierst doch Jura, dann weißt Du doch bestimmt … ?“ Und wie würde man hier antworten?
Hilfreich ist ein Blick in die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV). Einschlägig ist dort § 9 (Besondere Kennzeichen):
Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.
Und damit haben wir die Antwort gefunden: Es handelt sich um ein Saisonkennzeichen.
Wer sich noch mit dem „roten Kennzeichen“ beschäftigen möchte, dem ich – wie gesagt – in meinem zweiten Examen begegnet bin, dem sei die Lektüre von § 16 FZV empfohlen (Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen).
Schreibe einen Kommentar