Früher hat man Urteile nach dem Abdruck in Zeitschriften und den dortigen Seitenzahlen zitiert. Das hatte einen Nachteil. Diese Zitierweise war nicht medien-neutral. Man musste, wollte man ein Zitat verifizieren, jeweils auf das Printmedium zurückgreifen, das in dem Zitat genannt war. Um dieses Problem zu vermeiden, wurde die Zitierweise nach Randnummern vorgeschlagen. Diese ist mittlerweile üblich geworden. Aber ist Randnummer gleich Randnummer?
Machen wir die Probe auf´s Exempel und betrachten das Urteil des LG München (19. Strafkammer) vom 07.06.2017 – 19 KLs 30 Js 18/15.
Bei juris sieht das so aus:
Gründe
Randnummer 1 (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
Randnummer 2 I. Persönliche Verhältnisse:
Randnummer 3 1. […]
Randnummer 4 2. […]
Randnummer 5 Geraucht hat der Angeklagte nie. …“
Bei beck-online wird der betreffende Passus wie folgt dargestellt:
Gründe:
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I. Persönliche Verhältnisse:
Randnummer 1 1. […]
Randnummer 2 2. […] Randnummer 3 Geraucht hat der Angeklagte nie. …
Bayern.Recht hat folgende Version:
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I. Persönliche Verhältnisse:
Randnummer 1 1. […]
Randnummer 2 2. […] Randnummer 3 Geraucht hat der Angeklagte nie. …
Wie man sieht, werden die Randnummern bei juris anders als bei beck-online und bei Bayern.Recht gezählt. Die Übereinstimmung zwischen beck-online und Bayern.Recht ist nicht erstaunlich. Denn aus der URL bei Bayern.Recht ist ersichtlich, dass BeckRS die Quelle ist. Wie dem auch sei: Die Randnummern-Lage ist kein wünschenswerter Zustand. Wünschenswert wäre es, wenn es diesbezüglich eine Standardisierung gäbe. Aber die gibt es nicht.
Aber was soll man dann tun, wenn man angesichts des dargestellten Befunds ein Urteil mit Angabe der Randnummer zitieren will? Da bleibt wohl keine andere Möglichkeit, als bei der Angabe der Randnummer hinzufügen „nach juris“ oder „nach beck-online“. So lässt sich demonstrieren, dass das Problem gesehen wurde. Aber eine schöne Lösung ist das nicht. Denn damit kehrt das Problem zurück, dass nicht man über eine medien-neutrale Zitierweise verfügt.
Die Lösung ist, dass die Instanzgerichte ebenso wie die Bundesgerichte und die EU-Gerichte in den amtlichen Veröffentlichungen Randnummern einfügen.
In der Tat: Wenn es eine amtliche Nummerierung gibt, muss sich dies einheitlich in den Veröffentlichungen widerspiegeln. Das Vorbild war ja am Anfang ohnehin der EuGH, der die Absätze durchnummeriert hat.