Häufig liest man folgende Behauptung zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amtsgericht und Landgericht:
Voraussetzung, dass diese rechtlichen Auseinandersetzungen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, ist, dass der Streitwert unter 5000 Euro liegt. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das LG anzurufen.
https://www.juraforum.de/gerichte/amtsgericht-adelsheim/
Oder:
Die Höhe des Streitwerts bestimmt zudem, vor welchem Gericht das Verfahren stattfindet. Liegt der Streitwert unter 5000 Euro bzw. handelt es sich um ein Verfahren im Wohnraummietrecht, ist das jeweilige Amtsgericht zuständig. Bei einem Streitwert über 5000 Euro sind die Landgerichte zuständig.
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Wer beispielsweise in einer mündlichen Prüfung so abgrenzt, provoziert natürlich die folgende Frage: Bei einem Streitwert von exakt 5.000 Euro – ist da das Amtsgericht oder ist da das Landgericht sachlich zuständig?
Allein mit den oben genannten Zitaten lässt sich die Frage nicht beantworten. Ausgangspunkt unserer Überlegungen sollte aber sowieso das Gesetz sein, also § 23 Nr. 1 GVG:
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
Und hier sehen wir: Wenn eine Streitigkeit über Ansprüche vorliegt, deren Gegenstand an Geld die Summe von 5.000 Euro nicht übersteigt, dann sind die Amtsgerichte zuständig. Erst dann, wenn die Summe von 5.000 Euro überstiegen wird, werden die Landgerichte zuständig. Somit ist bei einem Streitwert von exakt 5.000 Euro die Zuständigkeit der Amtsgerichte noch gegeben.
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