Nein, von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 (1 BvR 2756/20), veröffentlicht am 05.08. 2021, soll hier nicht die Rede sein. Mit diesem Beschluss ist entschieden worden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.
Betrachtet werden soll vielmehr die Berichterstattung in der FAZ zu dem vorangegangenen Eilverfahren. Dazu war unter der Überschrift „Die vermaledeiten 86 Cent – Karlsruhe entscheidet über die Erhöhung der Rundfunkgebühren“ folgendes zu lesen:
ARD, ZDF und Deutschlandradio legten umgehend Verfassungsbeschwerde ein. Sie sehen die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit verletzt, die auch eine angemessene Finanzierung vorsieht. Die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) hatte 86 Cent Erhöhung empfohlen, mit der eine Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro bis 2024 geschlossen werden sollte. Die Eilanträge der Anstalten lehnte das Gericht ab, weil es keine Belege dafür sah, dass das Programm ohne Erhöhung unmittelbar zusammenbrechen würde. Die Anträge selbst jedoch seien zulässig und begründet, so die Richter. Sie urteilen nun, ob die De-facto-Ablehnung des Gesetzes durch Sachsen-Anhalt zulässig war.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 05.08.2021, Nr. 179, S. 10; Hervorhebung nicht im Original
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