§ 151 BGB: Die Tücke der schnellen Lektüre

Heute möchte ich mal wieder über einen Fehler berichten, der mir bei der Korrektur von Klausuren aufgefallen ist. Denn: Aus Fehlern kann man lernen.

Zu prüfen war, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang hatte sich der Klausurbearbeiter mit der Frage beschäftigt, ob Antrag und Annahme vorliegen. Was die Annahme angeht, wurde dann vertreten, dass diese entbehrlich sei, weil die Voraussetzungen von § 151 S. 1 BGB vorliegen. Was muss man dazu sagen?

Schauen wir uns an, was § 151 S. 1 BGB tatsächlich besagt:

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

Hier ist zunächst die Rede davon, dass der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande kommt. Wir brauchen also eine Annahme. Die Annahme ist demnach nicht entbehrlich. Doch was erklärt § 151 S. 1 BGB für entbehrlich? Die Annahme braucht dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden. Damit ist nicht die Abgabe der Willenserklärung entbehrlich, sondern lediglich der Zugang der Willenserklärung. Das ist der Aussagegehalt von § 151 S. 1 BGB.

In diesem Sinne liest man dann auch in der Rechtsprechung:

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich auch bei Zugrundelegung der Regelung des § 151 BGB kein anderes Ergebnis ergibt. Die Regelung des § 151 BGB macht letztlich nur den Zugang, nicht aber die Abgabe, mithin die Existenz, einer Willenserklärung entbehrlich.

(LG Rottweil, Urt. v. 20.2.2017, 1 O 104/16)

Oder:

Auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 151 BGB kann insoweit nichts Anderes gelten. Nach dieser Vorschrift ist lediglich der Zugang einer Willenserklärung entbehrlich.

(AG Minden, Urt. vom 03.09.2010, 21 C 405/09)

Klar ist, dass man im Klausurenstress bei der Lektüre des Gesetzestextes leicht das eine oder andere missverstehen kann. Bei diesem Beispiel hier kann man aber sehen, dass ein paar Momente ruhiger Lektüre dann doch vor dem beschriebenen Fehler bewahren können.

Ein Kommentar

  1. Alex Finsterbusch sagt:

    Als Jura-Student, der sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch konzentriert, finde ich diesen Artikel sehr aufschlussreich. Die Klarstellung, dass § 151 S. 1 BGB den Zugang und nicht die Abgabe einer Willenserklärung entbehrlich macht, ist eine wichtige Unterscheidung, die ich in Zukunft beachten werde. Dieser Artikel hat meine Interpretation dieses Gesetzesabschnitts definitiv verbessert. Vielen Dank für die klare Erklärung!

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