Bei der Lektüre des Anwaltsblatts bin ich über eine These gestolpert, die mich überrascht hat. Wenn sie richtig wäre, dann hätte sie auch Konsequenzen für Klausuren im juristischen Studium. Worum geht es? Schauen wir uns das Zitat einmal an:
II. Formvorschrift: beA ersetzt Schriftform
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/brao-neue-vertretungsregelung-gilt-seit-1-august-2021
Auch neu ist die Ersetzung der Schriftform durch das beA: Gemäß § 37 BRAO n.F. kann jede Erklärung, die dem Schriftformerfordernis unterliegt, nun auch über das beA abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen.
Diese sehr allgemeine Formulierung regt zu einer Prüfung an: Kann die Schriftform mittlerweile generell durch eine Einreichung per beA eingehalten werden?
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