beA ersetzt Schriftform?

Bei der Lektüre des Anwaltsblatts bin ich über eine These gestolpert, die mich überrascht hat. Wenn sie richtig wäre, dann hätte sie auch Konsequenzen für Klausuren im juristischen Studium. Worum geht es? Schauen wir uns das Zitat einmal an:

II. Formvor­schrift: beA ersetzt Schriftform
Auch neu ist die Ersetzung der Schriftform durch das beA: Gemäß § 37 BRAO n.F. kann jede Erklärung, die dem Schrift­for­mer­for­dernis unterliegt, nun auch über das beA abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen.

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/brao-neue-vertretungsregelung-gilt-seit-1-august-2021

Diese sehr allgemeine Formulierung regt zu einer Prüfung an: Kann die Schriftform mittlerweile generell durch eine Einreichung per beA eingehalten werden?

Wenn man an einer These zweifelt und bezüglich dieser These eine Norm genannt wird, empfiehlt sich als erster Schritt die Konsultation der Norm – ganz im Sinne des alten Spruchs „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“

§ 37 BRAO – Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.

Und wieder einmal hat sich der zitierte Spruch bewährt: Die Schriftform wird nicht generell durch eine Einreichung per beA eingehalten. § 37 BRAO bezieht sich lediglich auf die Fälle, in denen „nach diesem Gesetz“ (also nach der BRAO) die Abgabe einer Erklärung in Schriftform vorgeschrieben ist. Dann kann die Erklärung auch über das beA abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen.

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