Archiv für Oktober 2021

„Nur noch für kurze Zeit: 19 % geschenkt!“

Heute möchte ich mal wieder mit euch über „Jura im Alltag“ nachdenken. Media Markt hatte vom 17.10., 8:00 Uhr bis zum 24.10.21, 23:59 Uhr eine Aktion, die mir per Mail mit folgendem Betreff angekündigt wurde:

„Nur noch für kurze Zeit: 19 % geschenkt!“

Bei der Lektüre des E-Mails-Betreffs dachte ich: Schön, 19% Rabatt. Bei näherer Betrachtung des E-Mail-Inhalts wurde ich dann aber stutzig:

Was könnte hier auffallen?

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Wo hat der „detachierte“ 5. Strafsenat seinen Sitz?

In den letzten beiden Wochen habe ich mich hier im Blog mit Fristenproblematiken beschäftigt. Dabei ging es u.a. darum, wie mit Feiertagen umzugehen ist, die zwischen Kanzleisitz und Gerichtssitz divergieren. Nun wurde in einem Kommentar zu diesem Eintrag die folgende Frage aufgeworfen:

Was gilt, wenn ein detachierter Senat zur Entscheidung zuständig ist, der regionale gesetzliche Feiertag aber nur am Sitz des Gerichts und nicht am Sitz des detachierten Senats besteht (und umgekehrt)? Bsp: Es gibt einen Feiertag in Karlsruhe (Sitz des BGH), zuständig für die Entscheidung (Revision) ist aber ein Strafsenat des BGH, der in Leipzig sitzt. In Leipzig gibt es den Feiertag nicht. Was gilt jetzt hier, wenn die Revisionseinlegungsschrift an dem Werktag, der auf den Feiertag folgt, a) in Karlsruhe und b) in Leipzig bei Gericht eingeht, wenn die Revisionseinlegungsfrist an sich am Feiertag ablaufen würde?

Das ist in der Tat eine sehr scharfsinnige Weiterführung der allgemeineren Fragestellung. Was könnte man antworten?

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Wo „Der Staatsanwalt“ irrt

Aus aktuellem Anlass (Artikel von Marc Wickel im Darmstädter Echo Plus vom 11.10.2021: Wenn TV-Ermittler Falsches behaupten) hier die Zusammenstellung der bisherigen Blog-Beiträge zu juristischen Irrtümern beim „Staatsanwalt“:

Fristenberechnung bei unterschiedlichen Feiertagen

Heute möchte ich von einem – im Blogbeitrag der letzten Woche avisierten – Problem berichten, dem ich sowohl in Klausuren im Studium als auch in meiner Anwaltsstation im Referendariat begegnet bin. Man sieht also: Das, was man im Studium lernt, ist häufig doch sehr praxisrelevant (was ja tröstlich ist). Um was geht es?

Bei einer Fristberechnung stellte sich die Frage, welche Auswirkungen es hat, dass zwar am Kanzleisitz am Tag des rechnerischen Fristendes ein allgemeiner Feiertag ist, nicht aber am Sitz des zuständigen Gerichts. Welche Konsequenzen hat dies für den Fristablauf?

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§ 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Fristberechnungen spielen immer wieder in Klausuren eine Rolle. Dieser Aspekt kann rechtsgebietsübergreifend in allen Klausuren auftauchen. Ein Indiz dafür, dass in der Klausur eine Fristberechnung vorgenommen werden soll, ist es, wenn ein Kalender abgedruckt ist. Ein besonderer Blick ist dann immer auch auf den Wochentag zu werfen, an dem die Frist enden könnte.

Möglicherweise wird dann nämlich § 193 BGB relevant:

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Je nachdem, an welchen Sprachgebrauch man gewöhnt ist, könnte man über den Terminus „Sonnabend“ stolpern. Welcher Wochentag ist damit gemeint?

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