Mir ist zugetragen worden, dass in der „Auto Zeitung“ (Nr. 26 vom 8.12.2021) ein Artikel mit der Überschrift „Steuern, Gesetze, Regelungen: Das ändert sich 2022 für Autofahrer“ abgedruckt war. In diesem Artikel hieß es u.a.:
Gute Nachrichten für Gebrauchtwagenkäufer: Ab 2022 gilt die Gewährleistung des Händlers zwölf statt sechs Monate.
Was lässt sich dazu sagen?
Mit der Verlängerung einer Frist von sechs Monate auf zwölf Monate ist vermutlich § 477 Abs. 1 S. 1 BGB angesprochen:
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.
Während in dieser Vorschrift bisher von sechs Monaten die Rede war, gilt die Vermutung nunmehr innerhalb eines Jahres. Allerdings wird man daraus nicht folgern können, dass die Gewährleistung des Händlers zwölf statt sechs Monate beträgt. Vielmehr hat ein Käufer Gewährleistungsansprüche, wenn eine Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 437 BGB). Innerhalb des ersten Jahres kommt dem Käufer im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs i.S.v. § 474 Abs. 1 die Beweislastumkehr des § 477 BGB zugute. Diese gilt also – auch das kommt in dem obigen Zitat nicht zum Ausdruck – keineswegs für alle Käufer. Die Mängelansprüche des § 437 BGB verjähren – was den Gebrauchtwagenmarkt angeht – grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Sollte die Zweijahresfrist, die mit der Ablieferung der Sache beginnt (§ 438 Abs. 2 BGB), abgelaufen sein, bestehen nach wie vor Mängelrechte. Der Verkäufer kann sich aber, wenn er möchte, auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB).
Summa summarum: Vor dem geschilderten Hintergrund ist es nicht richtig zu behaupten, dass die Gewährleistung des Händlers sich künftig auf zwölf statt sechs Monate beläuft.
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