Heute soll es um folgenden Aufruf gehen, den ich vor ein paar Wochen im Briefkasten vorgefunden habe:
Es werden also Zeitungszusteller auf Minijob-Basis gesucht, wobei als Mindestalter 13 Jahre angegeben ist. Anlass genug, der Frage nachzugehen, woher dieses Mindestalter stammt. Schauen wir uns das einmal schrittweise an.
In § 2 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) finden wir zunächst Legaldefinitionen für „Kind“ und „Jugendlicher“:
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Altersgrenze von 13 Jahren spielt hier noch keine Rolle. Wer 13 Jahre alt ist, wird im JArbSchG als Kind eingestuft. Zur Beschäftigung von Kindern ordnet § 5 Abs. 1 JArbSchG dann an:
Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
Unser Zwischenergebnis lautet damit: Die Beschäftigung eines 13-jährigen Kindes als Zeitungszusteller kommt nicht in Betracht. Möglicherweise gibt es aber eine Ausnahmevorschrift, die hier einschlägig sein könnte. Vielleicht hilft § 5 Abs. 2 JArbSchG weiter:
Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
Nein, die Tätigkeit als Zeitungszusteller ist hier nicht erfasst. Aber da bleibt ja noch § 5 Abs. 3 JArbSchG:
Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
Und siehe da: Das passt für unseren Fall. 13-jährige Kinder dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten beschäftigt werden, vorausgesetzt, die Beschäftigung ist leicht und für Kinder geeignet. Wann eine Beschäftigung „leicht“ ist, wird in § 5 Abs. 3 S. 2 JArbSchG präzisiert. Eine noch spezifischere Antwort auf die Frage, welche Tätigkeiten genau erfasst sind, finden wir über eine Verweisung in § 5 Abs. 4a JArbSchG:
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
Also werfen wir abschließend noch einen Blick in die Kinderarbeitsschutzverordnung, und dort in § 2:
(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden
1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
Und jetzt ist ganz klar, warum in der Werbeanzeige als Mindestalter „13 Jahre“ vorausgesetzt wurde.
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