Archiv für März 2022

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Kopfgeldjagd?

Ich bin auf einen Artikel mit dem Titel „Michael Wendler: Aus & vorbei! Sein Glück liegt in Scherben“ aufmerksam gemacht worden. Dort heißt es u.a.:

„Michael Wendler: Vollstreckungsbescheid

Zum Song „Oh Happy Day“ hält Reiseunternehmer Timo Berger in einem Instagram-Video zufrieden ein weißes Blatt Papier in die Kamera. Zu lesen ist darauf nichts, allerdings lassen sich mehrere blaue Stempel erkennen. „Hier ist das gute Stück“, beginnt Berger seine Siegesansprache.

In den Händen hält er einen Vollstreckungsbescheid vom Landgericht Hamburg. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss verpflichtet Schlagersänger Michael Wendler zur Zahlung von etwas mehr als 2.000 Euro verauslagten Gerichtskosten. Das klingt nach wenig, wenn man bedenkt, dass Berger ursprünglich 30.000 Euro vom Wendler verlangt hat.“

https://mvp-web.de/?p=22838

Die Bild-Zeitung dramatisierte die Lage weiter:

„Laut des Vollstreckungsbescheids kann Berger nun Verfahrenskosten in Höhe von 2036,28 Euro auch in den USA von Wendler geltend machen und einen Gerichtsvollzieher oder sogar Kopfgeldjäger dort beauftragen.“

https://www.bild.de/bild-plus/unterhaltung/leute/leute/michael-wendler-vollstreckungsbescheid-ihm-droht-das-aus-in-den-usa-79080102.bild.html

Meine Auskunftsperson stellte mir dann folgende Frage: „Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss ein Vollstreckungsbescheid?“ Was lässt sich dazu sagen?

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Wird in § 234 Abs. 2 ZPO die Morgenstunde angesprochen?

Fristberechnungen sind in Klausuren ein beliebtes Thema. Darum soll es heute gehen. Betrachten wir folgendes Zitat:

Beginnt die Frist mit dem Tagesanfang (zB § 234 II ZPO), so wird der Anfangstag mitgerechnet (§ 187 II BGB).

Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, Bd. 1, 9. Aufl. 2021, S. 201 (Hervorhebung im Original)

Lässt sich das tatsächlich § 234 Abs. 2 ZPO entnehmen?

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Kausaler Schaden – gibt es den?

Immer wieder liest man in veröffentlichten Fallbearbeitungen, dass ein „kausaler Schaden“ vorliegen müsse bzw., dass ein „kausaler Schaden“ gegeben sei. Weil diese Formulierung so gang und gäbe ist, verzichte ich auf Belegstellen. Die Formulierung hat natürlich auch Eingang in viele studentische Bearbeitungen gefunden. Und selbst der BGH spricht immer wieder von dem Vorliegen eines kausalen Schadens:

Mit der Begründung des Berufungsurteils kann ein der Klägerin entstandener kausaler Schaden nicht abgelehnt werden.

(BGH, Urt. v. 13.10.2016, IX ZR 149/15, Rn. 8)

Die Verletzung der verwalterspezifischen Pflicht kann zu einem kausalen Schaden der Zedenten in Höhe eines Teils der Klageforderung geführt haben.

(BGH, Urt. v. 15.10.2015, IX ZR 44/15, Rn. 32)

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Umwandlung in Wohnungseigentum, zur Entstehung eines kausalen Schadens und zu dessen Höhe getroffen hat.

(BGH, Urt. v. 21.01.2015, VIII ZR 51/14, Rn. 40)

Was lässt sich zu dieser Formulierung sagen?

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§ 278 BGB: Was wird hier zugerechnet?

§ 278 BGB ist eine Norm, der man im Studium immer wieder begegnet, ein alter Bekannter gewissermaßen. Schauen wir uns zunächst den Wortlaut der Vorschrift an:

§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Wenn wir jetzt an das Grundschema zur Prüfung von §§ 280 ff. BGB denken (Schuldverhältnis – Pflichtverletzung – Vertretenmüssen – Schaden), stellt sich die Frage: Auf welcher Ebene spielt § 278 BGB eine Rolle?

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