Immer wieder liest man in veröffentlichten Fallbearbeitungen, dass ein „kausaler Schaden“ vorliegen müsse bzw., dass ein „kausaler Schaden“ gegeben sei. Weil diese Formulierung so gang und gäbe ist, verzichte ich auf Belegstellen. Die Formulierung hat natürlich auch Eingang in viele studentische Bearbeitungen gefunden. Und selbst der BGH spricht immer wieder von dem Vorliegen eines kausalen Schadens:
Mit der Begründung des Berufungsurteils kann ein der Klägerin entstandener kausaler Schaden nicht abgelehnt werden.
(BGH, Urt. v. 13.10.2016, IX ZR 149/15, Rn. 8)
Die Verletzung der verwalterspezifischen Pflicht kann zu einem kausalen Schaden der Zedenten in Höhe eines Teils der Klageforderung geführt haben.
(BGH, Urt. v. 15.10.2015, IX ZR 44/15, Rn. 32)
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Umwandlung in Wohnungseigentum, zur Entstehung eines kausalen Schadens und zu dessen Höhe getroffen hat.
(BGH, Urt. v. 21.01.2015, VIII ZR 51/14, Rn. 40)
Was lässt sich zu dieser Formulierung sagen?
Immer dann, wenn ich von dem Erfordernis eines kausalen Schadens lese, denke ich an die „glückliche Frittensoße“ bei Hans im Glück (mit dem Unternehmen stehe ich in keinerlei Verbindung). Genauso wenig, wie eine Frittensoße glücklich sein kann, kann ein Schaden kausal sein. Ganz in diesem Sinne schreibt Eckardt in der Ad Legendum 2021, S. 28, 32:
Nicht „kausaler Schaden“, selbst wenn das viele schreiben – das Adjektiv „kausal“ bedeutet hier „ursächlich“, und ursächlich muss nicht der Schaden sein (wofür auch?), sondern die Pflichtverletzung (bzw. bei § 823 I BGB die Rechtsgutsverletzung) muss ursächlich für den Schaden sein; das wiederum steckt aber schon in der Formulierung „durch die Pflichtverletzung entstanden“.
P.S. Das Thema der Zuordnung eines Adjektivs zu einem Substantiv beschäftigt mich im juristischen Kontext schon länger, vgl. den Beitrag „Kann die Haftungsfalle anwaltlich sein?„.
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