Heute wollen wir noch einmal einen Blick auf den Bericht in der Bild-Zeitung vom 05.05.2022 mit dem Titel „Krankenschwester ruiniert: So läuft das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern“ werfen. Letzte Woche haben wir uns mit dem Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen befasst und gesehen, dass das Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach zwölf Monaten und 14 Tagen endet (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). Vielleicht existiert aber noch ein weiterer Anknüpfungspunkt für ein Widerrufsrecht. Denn so heißt es in dem Bericht der Bild-Zeitung:
„Mehr als die Hälfte der Kunden kauft kreditfinanziert, wobei immer wieder von den Kunden berichtet wird, dass die Verkäufer die Unterlagen für eine Kreditvermittlung mitbringen.“
Es könnte sich also um verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB handeln. Hat der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware gerichtet ist (§ 358 Abs. 2 BGB). Und damit stellt sich die Frage, wie die Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ausgestaltet ist.
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