Der Bericht in der Bild-Zeitung vom 05.05.2022 mit dem Titel „Krankenschwester ruiniert: So läuft das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern“ wurde bereits letzte Woche mit Blick auf das Haustürwiderrufsgesetz betrachtet:
„Der Verkauf erfolgt immer im eigenen Haushalt der Betroffenen. Folglich ist das Haustürwiderrufsgesetz anwendbar. Die Widerrufsfrist beträgt allerdings nur zwei Wochen. Wenn Schneider die Fälle bekommt, ist die Frist häufig schon verstrichen.“
Heute soll es mit einem weiteren Zitat aus dem Zeitungsartikel weitergehen:
„Allerdings existiert noch eine weitere Frist, wenn nämlich der Kunde über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß vom Verkäufer belehrt wurde. Dann beträgt die Widerrufsfrist zwölf Monate. Bei einer durchaus beachtlichen Anzahl von Verkäufen ist die Widerrufsbelehrung mangelhaft, sodass noch ein Jahr lang der Kauf widerrufen werden kann.“
Was lässt sich dazu sagen?
In dem Artikel wird gesagt, dass in einer Haustürwiderrufskonstellation die Widerrufsfrist bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung zwölf Monate beträgt. Ist das korrekt? Werfen wir einen Blick auf § 356 BGB. Die Vorschrift beschäftigt sich mit dem Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen. Dort heißt es in Absatz 3:
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
Damit ist nicht schon nach zwölf Monaten Schluss, sondern erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Daneben existiert ggf. noch ein weiterer Widerrufstatbestand, der mit keiner absoluten Frist versehen ist. Dazu nächste Woche mehr.
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