Zugewinnausgleich bei den Hummels?

In den Medien ist derzeit das Thema einer potentiellen Scheidung im Hause Hummels allgegenwärtig. Da Mats und Cathy keinen Ehevertrag geschlossen haben sollen, wird berichtet, wie ein Zugewinnausgleichsanspruch aussehen könnte:

Wird bei einer Hochzeit keine besondere Vereinbarung geschlossen, so leben die Ehegatten rechtlich laut Paragraph 1363 Abs. 1 BGB im „Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Bedeutet im Klartext: Die jeweiligen Vermögensverhältnisse der Ehepartner bleiben bestehen, jeder verwaltet sein Geld also selbst. Anders verhält es sich, wenn die Ehe irgendwann endet. Dann findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Das Geld, das die Ehepartner also getrennt voneinander während der Ehe erwirtschaftet haben, wird miteinander verglichen. Der geringere Teil wird vom höheren abgezogen und die Differenz wird durch zwei geteilt. Der Ehepartner, der weniger Geld erzielt hat, bekommt einen Teil der Differenz als Zugewinn zugesprochen. Im Falle von Cathy und Mats Hummels handelt es sich hierbei um Millionen.

https://www.vip.de/cms/scheidung-von-cathy-hummels-soll-eingereicht-sein-wie-viel-wuerde-das-mats-kosten-4811800.html

Was lässt sich dazu sagen?

Die Ausgangsthese, dass Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, ist zutreffend (§ 1363 Abs. 1 BGB).

In Bezug auf die selbständige Vermögensverwaltung ließe sich auf § 1364 Hs. 1 BGB verweisen.

Was den Zugewinnausgleich angeht, ist der Bezugspunkt indes nicht das erwirtschaftete Geld. Geld, das während der Ehe erwirtschaftet und verbraucht wird, findet im Zugewinn grundsätzlich keine Berücksichtigung. Vielmehr ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Relevant ist demnach sowohl das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) als auch das Endvermögen (§ 1375 BGB).

Für die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs kommt es dann darauf an, inwieweit der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Die Hälfte des Überschusses steht dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die Formulierung „einen Teil der Differenz“ ist demnach ungenau.

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