In dem Podcast „I do! Do I? – Was Frauen wirklich über’s Heiraten wissen sollten“ erläutert die Rechtsanwältin Alisia Liebeton zentrale rechtliche Konsequenzen einer Eheschließung.
Moderatorin: „Ich finde irgendwie diesen Begriff ‚Zugewinn‘ den muss man irgendwie nochmal so ein bisschen nochmal bisschen greifbarer machen. Man hört das halt viel. Und ich glaube gerade so als Laie, wenn ich so Rechtsparagraphen lese, dann denke ich mir immer so, oh mein Gott, was für ein Dummbold (?), ich check da nichts. Das bedeutet quasi, wenn ich jetzt in die Ehe gehe und man hat halt nichts, dass alles, was in der Ehe erwirtschaftet wurde, auch wenn der eine Partner jetzt Gehaltserhöhungen gehabt hat, weil er im Job besser oder weiter gekommen ist oder der andere vielleicht auch etwas geerbt hat?“
Alisia Liebeton: „Genau.“
Moderatorin: „Also all das fließt halt quasi in die Ehemasse an Geld ein.“
Alisia Liebeton: „Genau.“
Hier lässt sich vieles korrigieren. Aber konzentrieren wir uns auf eine Frage: Kann man wirklich sagen, dass eine während der Ehe angefallene Erbschaft in den Zugewinnausgleich einfließt?
Nein, natürlich nicht. Das ergibt sich aus § 1374 Abs. 2 BGB. Danach handelt es sich bei einer Erbschaft um ein sog. privilegiertes Vermögen:
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Die Zielsetzung, juristischen Laien den Zugewinnausgleich zu erläutern, mag lobenswert sein. Es ist zuzugeben, dass es keine einfache Aufgabe ist, juristisches Fachwissen für Laien in verständlicher Form aufzubereiten. Trotzdem müssen die Informationen aber korrekt sein.
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