Neues Katzenschutzgesetz der Landesregierung im Saarland?

Als Katzenfreundin habe ich im Mitteilungsblatt meiner Heimatstadt Blieskastel vor nicht allzu langer Zeit erfreut folgendes gelesen:

Neues Gesetz – neue Richtlinien und Schutzmechanismen für die häufig auch verwildert auftretenden Tiere – Im Zuge des kürzlich im Saarland in Kraft getretenen neuen Katzenschutzgesetzes der Landesregierung hat der Mimbacher Ortsrat mit Unterstützung einer Tierfreundin eine Initiative gestartet.

Blieskasteler Nachrichten, Ausgabe 25/2022, Die Verwaltung informiert

Ein Gesetz der Landesregierung? Das ruft geradezu nach einer juristischen Quellensuche.

Lassen wir die kleine Ungenauigkeit beiseite, dass es Gesetze „der Landesregierung“ nicht geben kann, und machen uns auf die Suche beim Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes, der einen Zugriff „auf die konsolidierten Fassungen aller geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Saarlandes“ bietet. Ergebnis: 0 Treffer für Katzenschutzgesetz. Zur Sicherheit noch eine Suche mit „Katze“: 39 Treffer, darunter aber keiner zu einem Katzenschutzgesetz. Vorläufiges Ergebnis: Es gibt kein Katzenschutzgesetz im Saarland.

Damit ist die Suche aber noch nicht zu Ende, denn die Nachricht im Mitteilungsblatt eröffnet zusätzlich eine weitere Spur:

Erfolgte ein „Chippen“ für Katzenbesitzer*innen bislang noch auf freiwilliger Basis, so kann es im Zuge der neuen, am 21. Januar 2021 im Saarland in Kraft getretenen Katzenschutzverordnung auch zur Verpflichtung werden, zumindest, wenn die in Besitz befindlichen Tiere Freilauf haben und in einem bestimmten, als „Katzen-Hot-Spot“ deklarierten Gebiet unterwegs sind.

a.a.O.

Gemeint ist wohl eine Verordnung mit Tierschutzbezug im Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Januar 2021 mit Datum vom 8. Januar 2021 auf Seite 108. Dort ist aber nur eine Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz ohne den Inhalt, von dem in den Blieskasteler Nachrichten gesprochen wird. Woher kommt diese Information? Es liegt nahe, sie als letzte Station unserer Recherche-Reise im Tierschutzgesetz zu suchen. Und in der Tat, § 13b gibt uns die entsprechende Antwort:

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen

1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und

2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung

1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie

2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Ergebnis also: Gestützt auf diese Verordnungsermächtigung wäre es im Saarland möglich, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Nur: Man hat von dieser Verordnungsermächtigung noch nicht Gebrauch gemacht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert