Archiv für September 2022

Lindner zu § 45 Geschäftsordnung der Bundesregierung

Die gestrige Talk-Runde bei Anne Will hat mich daran erinnert, dass uns zu Studienbeginn in der Staatsrechtsvorlesung die Lektüre der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) ans Herz gelegt wurde. Dieser Rat erweist sich nun erneut (vgl. Vetorecht des Justizministers gegen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung?) in einer Talk-Runde als nützlich. Lindner äußerte sich dort zum Gaspreis-Thema wie folgt:

Lindner: Und deshalb will ich sagen, dass in der Tat bei der Rechtsfrage mein Haus, ähm, also das Bundesfinanzministerium, keine Bedenken hat. Jetzt greife ich gerademal Ihren Punkt auf, weil Sie mich gefragt haben, warum ich etwas öffentlich sage. Kollege Habeck hat dann öffentlich das Finanzministerium nochmal aufgefordert, eine neue Rechtsprüfung zu machen. Ich bin aber nicht zuständig. Für verfassungsrechtliche Prüfungen ist nach, ähm, § 45 der Geschäftsordnung der Bundesregierung immer das Innenministerium zuständig, immer.

Stützt diese Quelle Lindners These?

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Button-Beschriftung bei Gratis-Test mit anschließender Kostenbelastung

Mittlerweile befindet sich die sog. Button-Lösung in § 312j Abs. 3 BGB. Dort lesen wir:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nun gibt es im Internet hin und wieder Angebote, eine bestimmte Leistung für einen gewissen Zeitraum kostenlos in Anspruch zu nehmen. Wenn man dann nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erklärt, dass man die Leistung über den kostenlosen Testzeitraum hinaus nicht weiter beziehen möchte, schließt sich die kostenpflichtige Phase an. Ich begegne solchen Angeboten beispielsweise relativ häufig bei juristische Zeitschriften-Probeabos. In diesem Zusammenhang ist der Button dann manchmal wie folgt beschriftet: „Jetzt gratis testen!“ Genügt eine solche Button-Beschriftung den Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB?

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§ 102 BetrVG: Was tun, wenn kein Betriebsrat existiert?

In den letzten Tagen habe ich mal wieder etwas in Erinnerungen an mein eigenes Studium geschwelgt. Ob in Vorlesungen über Klausurfehler berichtet werden soll, wird ja unterschiedlich beurteilt. Manche Studierende freuen sich darüber, weil man so einen potentiellen Fehler kennt, den man dann vermeiden kann. Andere Studierende ärgern sich darüber, weil sich so falsches Wissen festsetzen könnte. „Mein“ Professor im Arbeitsrecht gehört der ersten Fraktion an. In diesem Sinne hatte er uns seinerzeit von einem denkbaren Klausurfehler berichtet, von dem ich heute erzählen möchte, weil die Kreativität dieses nicht vertretbaren Lösungsansatzes kaum zu übertreffen ist.

In der Klausur, die einen Kündigungsfall betraf, ging es u.a. um die Frage, ob der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu hören ist. Dem Sachverhalt konnte in der Klausur entnommen werden, dass in concreto kein Betriebsrat existiert. Der Aufgabensteller ging also eigentlich davon aus, dass man an dieser Stelle nicht „stolpern“ kann. Aber weit gefehlt: Lässt sich schon ahnen, auf welche Idee man hier (fälschlicherweise) kommen könnte?

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Hat das BGB ein amtliches Inhaltsverzeichnis?

Es gibt scheinbar fast so eine Art „Anscheinsbeweis“ dafür, dass das BGB kein amtliches Inhaltsverzeichnis hat. Wer nämlich einen BGB-Paragraphen bei „Gesetze im Internet“ aufschlägt, findet links über dem Text den Link „Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis“. Beim Klick darauf wird man in eine Inhaltsübersicht des BGB geführt. Fragt sich nun, ob man es dabei – wie die Linkbezeichnung verlautbart – mit einem nicht-amtlichen Inhaltsverzeichnis zu tun hat.

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