Die gestrige Talk-Runde bei Anne Will hat mich daran erinnert, dass uns zu Studienbeginn in der Staatsrechtsvorlesung die Lektüre der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) ans Herz gelegt wurde. Dieser Rat erweist sich nun erneut (vgl. Vetorecht des Justizministers gegen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung?) in einer Talk-Runde als nützlich. Lindner äußerte sich dort zum Gaspreis-Thema wie folgt:
Lindner: Und deshalb will ich sagen, dass in der Tat bei der Rechtsfrage mein Haus, ähm, also das Bundesfinanzministerium, keine Bedenken hat. Jetzt greife ich gerademal Ihren Punkt auf, weil Sie mich gefragt haben, warum ich etwas öffentlich sage. Kollege Habeck hat dann öffentlich das Finanzministerium nochmal aufgefordert, eine neue Rechtsprüfung zu machen. Ich bin aber nicht zuständig. Für verfassungsrechtliche Prüfungen ist nach, ähm, § 45 der Geschäftsordnung der Bundesregierung immer das Innenministerium zuständig, immer.
Stützt diese Quelle Lindners These?
Bevor man in die Prüfung einsteigt, gilt es einen kleinen Versprecher zu bereinigen. Einen „§ 45 der Geschäftsordnung der Bundesregierung“ gibt es nicht. Gemeint ist vielmehr § 45 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Zum Gesamtverständnis muss er insgesamt zitiert werden:
§ 45 Beteiligungen innerhalb der Bundesregierung
(1) Bevor der Entwurf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, hat das federführende Bundesministerium die von dem Gesetzentwurf betroffenen Bundesministerien und den Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit frühzeitig bei den Vorarbeiten und der Ausarbeitung einzubeziehen. Betroffen sind alle Bundesministerien, deren Geschäftsbereiche berührt sind (Anlage 6). Zur Prüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie in allen übrigen Fällen, in denen Zweifel bei der Anwendung des Grundgesetzes auftreten, sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz zu beteiligen. Bei Gesetzesvorhaben, die aufgrund ihrer Komplexität einer eingehenden europarechtlichen Überprüfung bedürfen, sowie in sonstigen begründeten Fällen werden die Bundesministerien mit übergreifenden europarechtlichen Kompetenzen (insbesondere Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium der Justiz, Auswärtiges Amt) frühzeitig gezielt mit europarechtlichen Fragen befasst.
Die Vorschrift spricht mehrere Prüfschritte an. In einem ersten Schritt werden die Ministerien einbezogen, deren Geschäftsbereiche berührt sind. Die in Bezug genommene Anlage 6 beschreibt den Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums so:
Bei Gesetzgebungsverfahren sind zu beteiligen: …
4. das Bundesministerium der Finanzen:
a) bei Vorschriften über Steuern oder andere Abgaben,
b) wenn Einnahmen oder Ausgaben des Bundes, der Länder oder der Kommunen berührt sind;
Kein Zweifel: Beim Thema „Gaspreis“ ist das Bundesministerium der Finanzen zu beteiligen. Und natürlich ist das Ministerium auch im Rahmen der ihm zugewiesenen Zuständigkeit zu einer Rechtsprüfung verpflichtet. In diesem Bereich bewegt sich die von Lindner angesprochene Aufforderung Habecks an sein Haus, „nochmal … eine neue Rechtsprüfung zu machen“. Danach wechselt Lindner unvermittelt zu der Frage, wer „für verfassungsrechtliche Prüfungen“ zuständig ist. Dazu sagt die GGO, dass diese Aufgabe den Bundesministerien des Innern und der Justiz zugewiesen ist. Insofern hat Lindner recht, wenn er sagt, dass sein Ministerium insofern nicht zuständig sei. Als zuständig nennt er nur das Innenministerium und nicht zusätzlich das Justizministerium. Deswegen hatte Anne Will recht, zu sagen „Inzwischen prüft ja auch das Innenministerium und das Justizministerium“. Das ging aber leider an der Stelle etwas im Hin- und Her-Reden unter.
In Zukunft also bei Talkrunden immer die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) bereithalten, jedenfalls dann, wenn mit einer Teilnahme von Lauterbach oder Lindner zu rechnen ist. 🙂
Schreibe einen Kommentar