Heute möchte ich mich mit einer terminologischen Frage beschäftigen, die hin und wieder im Rahmen der Prüfungsvorbereitung thematisiert wird. Als Ausgangspunkt wählen wir die folgenden drei Vorschriften:
§ 12 SPolG [Saarland] – Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern
§ 13 POG [Rheinland-Pfalz] – Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.
§ 34 PolG NRW – Platzverweisung
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
Worüber könnte man stolpern, wenn man § 12 SPolG [Saarland], § 13 POG [Rheinland-Pfalz] oder § 34 PolG NRW in einer Klausur prüft und in diesem Zusammenhang von einem „Platzverweis“ spricht?
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