Vor einiger Zeit war ich Gast bei einer staatlichen Eheschließung. Die juristische Ausbildung im Hinterkopf habend, versuchte ich – vielleicht der Feierlichkeit des Augenblicks nicht genügend Rechnung tragend – die Zeremonie mit den Vorgaben des BGB in Einklang zu bringen. Ein Satz des Standesbeamten – der bisher bei anderen von mir erlebten Eheschließungen in dieser Form keine Erwähnung fand – hat mich so sehr ins Nachdenken gebracht, dass ich heute darüber schreiben möchte. Im Hintergrund steht nämlich eine Vorschrift, die in familienrechtlichen Vorlesungen auftauchen kann. Der Standesbeamte hat den Eheschließenden erläutert, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen können. Für den Fall, dass sie sich dafür entscheiden, müssten sie aber „für immer“ an diesem gemeinsamen Familiennamen festhalten. Eine Änderung komme „nie mehr“ in Betracht. Doch ist das wirklich so?
Werfen wir zunächst einen Blick in die maßgebliche Norm, nämlich § 1355 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB. Dort lesen wir:
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.
Ausgangspunkt ist also die Feststellung, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen sollen. Dieser Name wird Ehename genannt. Der für uns interessante Passus findet sich dann in § 1355 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 BGB. Dort heißt es:
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Es ist also nicht richtig zu sagen, dass die Eheschließenden auf immer und ewig an den Ehenamen gebunden sind. Durchaus sind Konstellationen denkbar, in denen die Möglichkeit besteht, vom Ehenamen wieder Abschied zu nehmen. Es ist zwar verständlich, dass der Standesbeamte im Rahmen einer Eheschließung nicht auf diese Konstellationen verweisen wollte. Aber eine falsche Belehrung hätte er trotzdem vermeiden müssen.
Der gemeinsame Familienname gilt tatsächlich für immer. Alle gemeinsamen Kinder bekommen diesen als Nachnamen. Egal, wie die Eheleute gerade heißen. Das soll sicherstellen, dass alle gemeinsamen Kinder den gleichen Nachnamen bekommen und kein völliges Kuddelmuddel entsteht. Der Familienname ist für immer, auch wenn kurz drauf keiner mehr diesen trägt.