Archiv für November 2022

„Black Friday“ – anders als in den Vorjahren

Aus aktuellem Anlass heute einmal eine Überlegung zu Preisdarstellungen rund um den „Black Friday“. Es wird bei Rabattaktionen – sehr zu Recht – immer empfohlen, das vermeintliche Sonderangebot sorgfältig zu prüfen. Häufig sind Preise gar nicht so gut, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Im Rahmen des diesjährigen „Black Friday“ ist mir aufgefallen, dass man es den Kunden insofern mittlerweile leichter macht. Denn es wird hin und wieder neben dem aktuellen Sonderpreis zusätzlich ein vorheriger Verkaufspreis angegeben. Da ich mir kaum vorstellen konnte, dass dies nun ein neuer Service-Gedanke ist, habe ich mich auf die Suche nach der einschlägigen Rechtsgrundlage gemacht. Und: Ich wurde fündig!

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: Wie war das noch einmal mit der groben Fahrlässigkeit?

Letzte Woche haben wir uns ja bereits hier im Blog mit der Problematik des innerbetrieblichen Schadensaugleichs beschäftigt. Werfen wir erneut einen Blick auf das Zitat, das uns schon letzte Woche beschäftigt hat:

Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.

Horlach, JA 2007, 590, 593

Worüber könnte man hier im ersten Satz stolpern?

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: „Leichte Fahrlässigkeit“ oder „leichteste Fahrlässigkeit“?

Der innerbetriebliche Schadensaugleich ist ein Klassiker, mit dem man in Klausuren immer rechnen muss. Werfen wir einen Blick auf eine gängige Formulierung:

Dabei sind Schäden, die der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, von diesem im vollen Umfang selbst zu tragen. Schäden, die mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden sind, werden im Schadensumfang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotenmäßig geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber allein in voller Höhe.

Horlach, JA 2007, 590, 593

Worüber könnte man hier stolpern?

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Revisionseinlegung per Fax?

Die Causa Schuhbeck hat in breitem Umfang die Öffentlichkeit beschäftigt. Hier soll nur ein Aspekt erwähnt werden, der in verschiedenen Presseveröffentlichungen angesprochen wurde. Im „Merkur“ können wir beispielsweise lesen:

Star-Koch Alfons Schuhbeck legt nach seiner Verurteilung zu drei Jahren und zwei Monaten Haft wegen Steuerhinterziehung Revision ein. „Alfons Schuhbeck steht zu seiner Schuld, will aber die Strafe auf Basis der schriftlichen Urteilsbegründung nachvollziehen können“, ließen seine Anwälte am Donnerstag über einen Sprecher mitteilen. Vor diesem Hintergrund habe der 73-Jährige seine Anwälte gebeten, am Donnerstag – dem letzten Tag der Frist – Revision gegen das Landgerichtsurteil einzulegen. Ein Sprecher des Landgerichts München I bestätigte, dass „ein Fax mit einer Revisionseinlegung eingegangen“ sei. Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der die Entscheidung des Landgerichts dann beurteilen muss.

https://www.merkur.de/bayern/alfons-schuhbeck-legt-revision-ein-zr-91891985.html

Offensichtlich haben also die Anwälte Schuhbecks die Revision per Fax eingelegt. Ist das – sollte es so stimmen – kunstgerecht?

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Zum 8. Geburtstag des Blogs: Ein praktischer Klausurtipp

Zum 8. Geburtstag des Blogs soll nicht von den besonderen Eigenschaften der Zahl „Acht“ die Rede sein. Diese gibt es durchaus. Großfeld hebt unter anderem hervor, dass jede ungerade Zahl ab drei aufwärts zum Quadrat erhoben immer ein Vielfaches von acht mit Rest 1 ergibt (Zeichen und Zahlen im Recht, Tübingen, 2. Aufl. 1995, S. 32; s. dort zur acht noch S. 155f.). Und wie schon beim 7. Geburtstag kann erneut auf einen guten Beitrag bei Wikipedia zur Acht verwiesen werden. Heute soll stattdessen ein Blick in den juristischen Alltag geworfen werden, der an § 288 Abs. 2 BGB i.d.F. bis zum 28.07.2014 anknüpft. Diese alte Fassung lautete:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Seitdem lautet § 288 Abs. 2 BGB wie folgt:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz also zu neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Lässt sich daraus etwas Praktisches lernen (außer dass das Gesetz sich geändert hat)?

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