Revisionseinlegung per Fax?

Die Causa Schuhbeck hat in breitem Umfang die Öffentlichkeit beschäftigt. Hier soll nur ein Aspekt erwähnt werden, der in verschiedenen Presseveröffentlichungen angesprochen wurde. Im „Merkur“ können wir beispielsweise lesen:

Star-Koch Alfons Schuhbeck legt nach seiner Verurteilung zu drei Jahren und zwei Monaten Haft wegen Steuerhinterziehung Revision ein. „Alfons Schuhbeck steht zu seiner Schuld, will aber die Strafe auf Basis der schriftlichen Urteilsbegründung nachvollziehen können“, ließen seine Anwälte am Donnerstag über einen Sprecher mitteilen. Vor diesem Hintergrund habe der 73-Jährige seine Anwälte gebeten, am Donnerstag – dem letzten Tag der Frist – Revision gegen das Landgerichtsurteil einzulegen. Ein Sprecher des Landgerichts München I bestätigte, dass „ein Fax mit einer Revisionseinlegung eingegangen“ sei. Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der die Entscheidung des Landgerichts dann beurteilen muss.

https://www.merkur.de/bayern/alfons-schuhbeck-legt-revision-ein-zr-91891985.html

Offensichtlich haben also die Anwälte Schuhbecks die Revision per Fax eingelegt. Ist das – sollte es so stimmen – kunstgerecht?

Die Antwort auf diese Frage steht in § 32d StPO:

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Einschlägig ist für uns zunächst § 32d Satz 2 StPO. Danach muss die Revision „als elektronisches Dokument“ übermittelt werden. Der Wortlaut ist klar. Ein Rettungsanker wäre die Berufung auf eine technische Störung, weil dann nach Satz 3 eine Übermittlung in Papierform (wozu auch Faxdokumente zählen) zulässig ist. Diesbezüglich enthält die Berichterstattung aber keine Einzelheiten. Ein weitere Rettungsmöglichkeit wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO.

3 comments

  1. Marius sagt:

    Es gibt noch eine zweite Möglichkeit. Die Revision kann der Beschuldigte auch selbst einlegen. Bzgl. der Form gilt § 32d StPO dann nicht. Dieser gilt nur für Schriftsätze von Verteidigern und Rechtsanwälte.

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