Heute soll es mal wieder um eine Beobachtung aus der Kategorie „Recht im Alltag“ gehen. Anlass ist ein Geschenk mit Bio-Saatgut (alte Sorten). Darin ist schönes Saatgut enthalten, wie zum Beispiel für „Zucchini Black Beauty“, „Zuckermelone Charantais“ und „Zuckererbse Carouby de Maussane“. Auf der Verpackung fand sich folgender „wichtiger Hinweis“:
Nach dem neuen Naturschutzgesetz § 40 BNatSchG der Bundesrepublik Deutschland darf seit dem 01.03.2020 Saatgut ausschließlich nur für Garten, Balkon und Terrasse verwendet werden. Eine Ausbringung in der freien Natur ist danach nicht mehr erlaubt. Diese Regelung dient dem Schutz von Ökosystemen, Biotopen und Arten vor den Gefährdungen durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten.
„Nicht erlaubt“ klingt nach Verbot. Aber enthält § 40 BNatSchG wirklich ein solches Verbot?
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