Das Thema „Halver Hahn“ wurde hier im Blog ja bereits besprochen. Ein Besuch in dem Restaurant „früh bis spät“ in Trier bietet nun Anlass für eine erneute Befassung mit der Problematik :-). Sie soll verdeutlichen, dass wir in Klausuren immer mit Fallmodifikationen rechnen müssen. Werfen wir gemeinsam einen Blick auf einen kleinen Ausschnitt aus der Karte:
Bestellt werden kann also „Halve Hahn met Röggelche“ für 5,90 Euro. Ohne einen weiteren Zusatz könnte man in Trier (anders als in Köln) vielleicht tatsächlich einen halben Hahn mit Roggenbrötchen erwarten.
Bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sind indes auch Begleitumstände zu berücksichtigen. Ob es genügt, dass es sich bei „früh bis spät“ um ein im Kölner Stil eingerichtetes Restaurant handelt, kann dahinstehen. Auch muss nicht darüber nachgedacht werden, ob man für 5,90 Euro einen halben Hahn im Restaurant erwarten darf. Denn zumindest der Zusatz „typisch Köln: Roggenbrötchen mit Gouda, Butter, Senf, Gewürzgurke und Zwiebeln“ führt einem objektiven Empfänger anschaulich vor Augen, dass hier kein halber Hahn serviert werden wird. Wir haben es gewissermaßen mit einer Legaldefinition für „Halve Hahn“ im Trierer Restaurant „früh bis spät“ zu tun :-).
Übrigens: Während meines Restaurantbesuchs bin ich „Zeugin“ einer weiteren Auslegungsproblematik geworden. Man kann juristischen Fragen im Alltag in der Tat kaum entkommen. Ein Gast hatte ein „Kölsch“ bestellt und sich dann darüber geärgert, dass ihm nur 0,2 Liter serviert wurden. Er hätte lieber ein großes Kölsch getrunken. Die Kellnerin hat darauf hingewiesen, dass nach der Karte Kölsch sowohl klein als auch groß bestellt werden könne. Standardmäßig werde – wenn der Gast keine konkrete Angabe mache – ein kleines Kölsch serviert. Vielleicht auch ein spannende Klausurfrage :-).
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