Im Wettbewerb der Fakultäten spielt immer mehr die Erreichbarkeit eine Rolle. Der nächst erreichbare Flughafen liegt häufig etwas zu weit entfernt, so auch in Bielefeld. Eine dankenswerte studentische Initiative hat nun an der Universität Bielefeld dadurch für Abhilfe gesorgt, dass die Fakultät für Rechtswissenschaft per Helikopter erreichbar ist. Die Bielefelder Fakultät für Rechtswissenschaft ist damit die erste (und einzige) Fakultät in Deutschland, die mit einem solchen Qualitätsmerkmal punkten kann.
Der Weg hin zur Einrichtung des Hubschrauber-Landeplatzes war nicht einfach, galt es doch die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten. Angesichts der Wetterverhältnisse in Bielefeld war insofern genau zu prüfen, ob die Vorschriften der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29. Oktober 2015 eingehalten werden können. Einschlägig ist hier § 40 LuftVO, der sich mit den „Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G“ befasst und in Nr. 2 speziell auf die Mindestsichtwetterbedingungen für Hubschrauber eingeht:
In den Lufträumen der Klassen F und G gelten ergänzend zu Anhang SERA.5001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 folgende Mindestwerte für Flugsicht:
…
800 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß) über Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über Grund für Hubschrauber, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden.
§ 40 Nr. 2 LuftVO
Angesichts der jetzt gegebenen Präsenz des Luftverkehrs auf dem Campus der Universität Bielefeld wird nunmehr erwogen, einen Schwerpunktbereich „Luftverkehrsrecht“ an der Fakultät für Rechtswissenschaft einzurichten.
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