Die Frage aus der Überschrift stellte sich mir kürzlich bei einer Recherche in beck-online. Dabei bin ich auf folgende bibliographische Angaben gestoßen:
Prädidenten des Deutschen Patentamts 11. Februar 1950 Aktz.: II c 844/49
Rechte des Pfändungspfandgläubigers an einer nicht bekanntgemachten Patentanmeldung
Deutsches Patentamt ( Prädidenten ), Bescheid vom 11.02.1950 – II c 844/49
Sollte man das so ungeprüft per Copy and Paste in eine Fußnote aufnehmen?
Weiterlesen