Elektronisches Bundesgesetzblatt – wie zitieren?

Manchmal wirken sich wichtige Entwicklungen im Recht direkt im Studienalltag aus. So verhält es sich mit der Einführung des Elektronischen Bundesgesetzblatts. Die Möglichkeit, das Bundesgesetzblatt in elektronischer Form zu führen, ist in Art. 82 Abs. 1 GG vorgesehen:

Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

Aber wo ist da nun die Konsequenz für den Studienalltag?

Diese erschließt sich, wenn man das in Art. 82 Abs. 1 GG angesprochene „Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG)“ konsultiert. Dort heißt es zum Prinzip in § 2 Abs. 1:

Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

Und § 3 Abs. 1 legt zur Form fest:

Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe.

Das hat nun zur Folge, dass für jedes Gesetz eine eigene Ausgabe mit einer eigenen Nummer existiert (System der Einzelverkündung). In der Zeit des nicht-elektronischen Bundesgesetzblattes war das anders. Da konnten sich in einer mit einer Nummer versehenen Ausgabe des Bundesgesetzblattes mehrere Gesetze befinden. So enthielt beispielsweise die letzte Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I in Papierform vom 30.12.2022 (Nummer 57) zwei Gesetze und mehrere Verordnungen. Wollte man daraus das „Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts“ zitieren, war folgende Zitierweise korrekt:

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts v. 21.12.2022, BGBl. I S. 2847.

Die Angabe der Seitenzahl war notwendig, weil der Jahresband des Bundesgesetzblattes mit einer fortlaufenden Seitenzählung versehen war. Auf die Angabe der Nummer konnte verzichtet werden, weil sie beim Aufschlagen des BGBl.-Jahresbandes keinen Zusatznutzen brachte.

Nunmehr passt diese Zitierweise nicht mehr. Jedes Gesetz hat eine eigene Nummer. Deswegen sollte man beispielsweise wie folgt zitieren:

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 3.7.2023, BGBl. I Nr. 176.

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2 comments

  1. Daniel sagt:

    Der Bundesgesetzgeber selbst verwendet eine etwas andere Zitierweise für das elektronische Bundesgesetzblatt, indem er
    – erstens das Wort „vom“ nicht abkürzt,
    – zweitens Monatsbezeichnungen ausschreibt und
    – drittens (anders als früher bei in Papier verkündeten Gesetzen) die Jahreszahl des Bundesgesetzblatts auch dann angibt, wenn es noch im Jahr der Gesetzesausfertigung erschienen ist.

    In dem oben gebildeten Beispiel müsste es danach heißen:

    „Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. Juli 2023, BGBl. 2023 I Nr. 176.“

    • klartext-jura sagt:

      Danke für Ihre Anregung. Bei Zitaten kommt es immer darauf an, dass man die zitierte Quelle genau identifizieren kann. Der Hinweis auf die Verwendungsweise durch den Bundesgesetzgeber ist aber natürlich ein starkes Argument.

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