Als ich vor einiger Zeit im „Naturwald“ Kahler Berg (Bielefeld) spazieren gegangen bin, fiel mein Blick auf nebenstehendes Schild. Darauf steht:
Diese Waldparzelle, mit einer Fläche von 25,4 ha, wurde von der städischen Forstverwaltung aus der Bewirtschaftung genommen und im Wesentlichen der natürlichen Entwicklung (Sukzession) überlassen, d.h. keinen forstlichen Nutzungen und Eingriffen ausgesetzt. Eine Ausnahme stellt jedoch die Verkehrssicherungspflicht am Rand dar, die in einem Naherholungsgebiet unumgänlich ist. So kann nach langer Zeit eine neue Urwaldwildnis mit all ihren ökologischen Reizen entstehen.
Hier ist ein juristischer Beitrag zu der Entstehung dieses Textes unverkennbar. Die Stichworte „Wald“ und „Verkehrssicherungspflicht“ haben mich an meine Examensvorbereitung erinnert. Denn seinerzeit hatte ich mich mit einem Fall zu beschäftigen, der vom LG Saarbrücken über das OLG Saarbrücken bis zum BGH gegangen ist (Urt. v. 02.10.2012, VI ZR 311/11). Es ging um die Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
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