Heute geht es mit der Reihe „Jura im Alltag“ weiter. Vor ein paar Tagen habe ich beim Einkaufen an der Kasse eine Diskussion zwischen einem potentiellen Käufer und einer Kassiererin verfolgt. Der potentielle Käufer war 16 Jahre alt und wollte eine Dose „Desperados“ erwerben. Die Kassiererin stellte sich nun auf den Standpunkt, dass man das Getränk erst mit 18 Jahren erwerben dürfte. Der Kaufinteressent zeigte dann auf die Dose, auf der sich der Aufdruck „16+“ befand, um zu begründen, dass man die Dose schon ab dem 16. Lebensjahr kaufen dürfe. Wer hat nun recht?
Die Antwort auf diese Frage finden wir im Jugendschutzgesetz (JuSchG). § 9 JuSchG widmet sich den alkoholischen Getränken. Uns hilft hier § 9 Abs. 1 JuSchG weiter.
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendlicheweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Während § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren anknüpft, bezieht sich § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG ganz allgemein auf Kinder und Jugendliche. Für das Verständnis ist nun eine Definition für Kinder und Jugendliche erforderlich. Diese finden wir in § 1 JuSchG (Begriffsbestimmungen):
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, […]
Auf dieser Basis können wir nun § 9 Abs. 1 JuSchG verstehen. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG genannten Getränke dürfen ab 16 Jahren erworben werden. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG genannten Getränke hingegen dürfen erst ab 18 Jahren erworben werden.
Die Frage, die sich nun stellt ist die, ob das Getränk „Desperados“ § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG zuzuordnen ist. Das hängt davon ab, was das Getränk beinhaltet. Laut Aufschrift auf der Dose handelt es sich um Bier mit Tequila Aroma (0,1% Tequila). Insofern wird angenommen, dass „Desperados“ als Bier, dem nur Geschmacksstoffe zugesetzt wurden, wie Biere einzustufen ist. Damit ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG einschlägig, mit der Konsequenz, dass die Dose „Desperados“ von einem 16-Jährigen erworben werden darf.
Summa summarum: Der 16-jährige Kaufinteressent war im Recht.
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