In Klausuren, die im Handels- und Gesellschaftsrecht spielen oder zumindest Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht aufweisen, stellt sich häufig die Frage, ob auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind. Von diesem Ausgangspunkt her denkend könnte man geneigt sein zu analysieren, ob die GmbH die in § 1 HGB genannten Voraussetzungen für einen Kaufmann erfüllt. § 1 Abs. 1 HGB legt fest, dass Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs – also des HGB – ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Was ein Handelsgewerbe ausmacht, können wir dann § 1 Abs. 2 HGB entnehmen:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Das ist eine Prüfung, die in einer Klausursituation doch einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht. Aber spielt § 1 HGB in unserer Konstellation, also wenn wir in einer Klausur vor der Frage stehen, ob auf eine GmbH die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind, überhaupt eine Rolle?
Nein. Es ist nicht angezeigt, in Bezug auf eine GmbH zu prüfen, ob diese i.S.v. § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt. Denn in solchen Fällen ist § 6 Abs. 1 HGB einschlägig:
Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
Jetzt gilt es nur noch zu begründen, woraus sich ergibt, dass eine GmbH eine Handelsgesellschaft darstellt. Insofern hilft uns § 13 Abs. 3 GmbHG weiter:
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Und so lässt sich dann in einer Klausur gut und komptakt darstellen, dass die Vorschriften, die sich auf Kaufleute beziehen, auf eine GmbH anwendbar sind.
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