In der ADAC Motorwelt (Nr. 1 Frühling 2023) findet sich auf Seite 83 die Kategorie „Fragen Sie die Anwältin“. Hier wird an die Tatsache angeknüpft, dass immer mehr Autos online gekauft werden. Deshalb wird an dieser Stelle über die damit verbundenen Vor- und Nachteile informiert. Es heißt u.a.:
Im Kaufvertrag sollte alles stehen, was Sie mit dem Verkäufer mündlich besprochen haben, denn: Unterschreiben Sie vor Ort, gibt es anders als beim reinen Onlinekauf kein Rücktrittsrecht.
Beim reinen Onlinekauf soll es also ein Rücktrittsrecht geben. Hat das so seine Ordnung?
Wie §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 326 Abs. 5 BGB entnommen werden kann, kommt es für die Frage eines Rücktrittsrechts nicht darauf an, ob es sich um einen reinen Onlinekauf handelt oder nicht. Vielmehr existiert sowohl bei einem Online- als auch bei einem Offline-Kauf ein Rücktrittsrecht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Was ist also in der ADAC Motorwelt vermutlich gemeint? Es soll wohl darauf hingewiesen werden, dass bei einem reinen Onlinekauf ein Widerrufsrecht existiert. Damit stellt wird auf § 312g Abs. 1 BGB abgestellt:
Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Der in dem zitierten Beitrag angesprochene „reine Onlinekauf“ soll vermutlich der Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312c Abs. 1 BGB sein. Aber wie wir § 312g Abs. 1 BGB entnehmen können, gibt es auch bei „Offline-Kaufverträgen“ ein Widerrufsrecht, nämlich dann, wenn es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelt. Was unter einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zu verstehen ist, können wir schließlich § 312b BGB entnehmen.
Kurzum: Das besprochene Zitat ist problematisch.
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