Mit Blick auf das Verhältnis der Immobiliarvollstreckung zur Mobiliarvollstreckung spielt § 865 ZPO in zahlreichen Klausuren eine Rolle. § 865 Abs. 1 ZPO verweist wie folgt auf den Haftungsverband der Hypothek:
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
Damit ist von § 865 Abs. 1 ZPO in das BGB zu „springen“, nämlich in §§ 1120 ff. BGB. Maßgeblich ist in einem ersten Schritt § 1120 BGB:
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
Hier erfahren wir, was zum Haftungsverband der Hypothek gehört. Wenn wir an dieser Stelle zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Sache zum Haftungsverband der Hypothek gehört, gilt es in einem nächsten Schritt zu klären, ob eine Enthaftung eingetreten ist (§§ 1121 f. BGB).
Diese Prüfungsschritte lassen sich gut nachvollziehen. Die Schwierigkeit, die in Klausuren immer wieder auftaucht, befindet sich auf einer vorgelagerten Ebene.
Der „Sprung“ von § 865 Abs. 1 ZPO in § 1120 BGB hängt nicht davon ab, ob das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist. Man muss also im Sachverhalt nicht nach dem Terminus „Hypothek“ suchen. Auch dann, wenn laut Sachverhalt keine Hypothek bestellt wurde, verweist § 865 Abs. 1 ZPO auf §§ 1120 ff. BGB.
Für die praktische Arbeit in der Klausur ist dann schließlich noch § 865 Abs. 2 ZPO einzubeziehen:
Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Wenn es sich um Zubehör i.S.v. § 97 BGB handelt, kommt eine Pfändung nicht in Betracht. Ansonsten ist eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen möglich, aber nur solange, bis die Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Summa summarum:
Von großer Bedeutung ist (häufiger Klausurfehler), dass Ausgangspunkt für die Anwendung des § 865 II ZPO nur ist, dass es sich um unpfändbares Zubehör handelt, indem es (hypothetisch) im Haftungsverband der Hypothek liegt (§§ 1120 ff. BGB). Ob das Grundstück tatsächlich hypothekarisch belastet ist, ist unerheblich.
Leyendecker, JA 2010, 725, 730 (Fn. 69)
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