Archiv für Januar 2024

Erbschaft nach Scheidung im Zugewinnausgleich berücksichtigen?

Heute wollen wir uns noch einmal mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. beschäftigen. Aus dem Sachverhalt brauchen wir zunächst die folgenden Informationen:

Fiona (F) und Mats (M) schlossen am 20.10.2000 die (wirksame) Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese zerbrach 2007 am Kinderwunsch von F. Seitdem leben F und M voneinander getrennt. Da F mit ihrem neuen Lebenspartner den Bund der Ehe eingehen möchte, reichte sie am 20.6.2008 den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein. Die Zustellung des Scheidungsantrags an M erfolgte am 25.6.2008, die rechtskräftige Scheidung am 25.7.2008.

Der Eintritt in den Güterstand iSv § 1374 Abs. 1 BGB (Anfangsvermögen) fand also am 20.10.2000 statt. Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Nach § 1384 BGB tritt für den Fall, dass die Ehe geschieden wird, für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Demnach ist im hiesigen Fall auf den 25.6.2008 abzustellen.

Wenn wir nun weitere Sachverhaltselemente dazu nehmen, so wird es unübersichtlich:

Am Stichtag im Jahr 2008 verfügte M über ein Kontoguthaben i.H.v. 24.000 €, seine Schulden hat er abgebaut. Das Vermögen resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit. Weiterhin verfügt er über ein Auto (Wert: 35.000 €) und Aktiendepot (Wert: 9.000 €). Letzteres hat er im Jahr 2012 von seiner Großmutter geerbt. Das geerbte Aktiendepot erweist sich in den folgenden Jahren als „Goldgrube“. Bis zum Stichtag ist der Wert des Aktiendepots bereits um 2.000 € gestiegen.

Worüber wird man hier stolpern?

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Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Nachdem wir uns vergangene Woche hier im Blog bereits mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. unter dem Aspekt der Bedeutung von „Saldo“ beschäftigt haben, wollen wir uns heute die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich näher anschauen. Dabei gehen wir mit Ntzemou/Oidtmann von folgenden Annahmen aus:

  • Anfangsvermögen von F: 250.000 Euro
  • Anfangsvermögen von M: – 4.000 Euro
  • Endvermögen von F: 285.000 Euro
  • Endvermögen von M: 80.000 Euro

Auf dieser Basis kommen die Autorinnen dann zu folgendem Ergebnis:

Die Differenz der Zugewinne beträgt im vorliegenden Fall 54.000 € (89.000 € – 35.000 €). Damit steht F eine Ausgleichsforderung i.H.v. 27.000 € (54.000 € : 2) zu. F hat gegen M ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB i.H.v. 27.000 €

Rechnen wir das einmal schrittweise nach.

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„Saldo von 13.000 €“ = ?

In der Anfängerklausur „Freud und Leid liegen nah beieinander“ von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. geht es u.a. um die Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Im Sachverhalt heißt es:

„Das Konto von M wies bei der Eheschließung ein Saldo von 13.000 € auf.“

Wenn man nun versucht, auf dieser Basis das Anfangsvermögen von M zu bestimmen, stellt sich die Frage, was unter „Saldo“ zu verstehen ist.

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Rechtsfähigkeit der GbR

Der erste Beitrag für dieses Jahr soll auf eine Rechtsänderung aufmerksam machen, die ganz praktische Bedeutung für viele Klausuren haben kann. Seit der „Weißes Ross“-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 steht fest, dass die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Problematisch war aber bis zuletzt, wie ausführlich diese „nicht-mehr-Problematik“ in einer Klausur aufzubereiten ist (vgl. dazu den Beitrag „Die Rechtsfähigkeit der GbR in der Klausur, oder: Bringt der Mittelweg den Tod?„). Was hat sich jetzt diesbezüglich zum 01.01.2024 getan?

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